Einleitung
Die Mietpreisbremse wurde verlängert und gilt nun bis Ende 2029. Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet dies: Die bekannten Regelungen bleiben relevant. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen und gibt praktische Hinweise. Als Mietverwaltung im Rhein-Main-Gebiet unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.
Die Regelung im Überblick
Grundprinzip
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete als angespannt gelten, bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung.
Geltungsdauer
Die ursprüngliche Mietpreisbremse war befristet. Der Bundestag hat nun beschlossen, sie bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern. Landesverordnungen, die vor diesem Zeitpunkt auslaufen, können entsprechend verlängert werden.
Ausnahmen
Die Mietpreisbremse gilt nicht für:
Berechnung der zulässigen Miete
Ortsübliche Vergleichsmiete
Basis ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wie sie im Mietspiegel oder durch Sachverständigengutachten ermittelt wird. In Städten mit qualifiziertem Mietspiegel ist dieser maßgeblich.
Zehn-Prozent-Zuschlag
Auf die Vergleichsmiete dürfen maximal zehn Prozent aufgeschlagen werden. Beispiel: Liegt die Vergleichsmiete bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf die Neuvermietungsmiete maximal 11 Euro betragen.
Bestandsschutz
War die Vormiete höher als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, darf diese Miete auch bei Neuvermietung verlangt werden. Der Vermieter muss die frühere Miete jedoch nachweisen können.
Pflichten des Vermieters
Auskunftspflicht
Vermieter müssen vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft erteilen, wenn sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen wollen – etwa wegen Vormiete oder Modernisierung. Unterbleibt die Auskunft, kann die Ausnahme nicht geltend gemacht werden.
Rüge durch Mieter
Mieter können eine überhöhte Miete rügen und die Differenz zurückfordern. Die Rückforderung ist auf den Zeitpunkt der Rüge begrenzt – rückwirkende Erstattungen für die Zeit vor der Rüge sind nicht möglich.
Praktische Hinweise
Mietspiegel prüfen
Informieren Sie sich vor jeder Neuvermietung über die aktuelle Vergleichsmiete. Nutzen Sie qualifizierte Mietspiegel, soweit vorhanden.
Dokumentation
Dokumentieren Sie die Miethistorie und durchgeführte Modernisierungen sorgfältig. Dies erleichtert die Argumentation bei Rückfragen.
Auskunftspflicht einhalten
Erteilen Sie die erforderlichen Auskünfte vor Vertragsschluss und schriftlich. Versäumnisse können zum Verlust von Ausnahmetatbeständen führen.
Vertragsgestaltung
Formulieren Sie Mietverträge präzise. Unklare Regelungen können im Streitfall zu Nachteilen führen.
Fazit
Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 schafft Planungssicherheit – für Mieter wie für Vermieter. Die Regelungen sind komplex, aber handhabbar. Eine sorgfältige Vorbereitung von Neuvermietungen ist wichtiger denn je.
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*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.*
