500-Millionen-Förderprogramm: Was wird gefördert?
Am 15. April 2026 ist das neue Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus" gestartet – mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro. Es richtet sich gezielt an Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften.
Förderhöhen pro Stellplatz
| Maßnahme | Zuschuss |
|---|---|
| Vorverkabelung mit Wallbox (max. 22 kW) | bis zu 1.500 € |
| Bidirektionale Ladestation (V2G/V2H) | bis zu 2.000 € |
Wer ist antragsberechtigt?
Voraussetzungen
Antragsfristen
Wichtig für WEGs: Der Förderantrag kann vor dem WEG-Beschluss eingereicht werden. Der Beschluss muss dann innerhalb von 6 Monaten nachgereicht werden.
Rechtsanspruch auf Wallbox: § 20 Abs. 2 WEG
Seit der WEG-Reform 2020 haben Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch auf Genehmigung einer Ladestation. Die Wallbox gehört zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
Was bedeutet das konkret?
Weitere privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG
Der richtige WEG-Beschluss: So vermeiden Sie Nichtigkeit
Das AG Düsseldorf (Az. 290a C 2/24, 06.01.2025) hat 12 Einzelgenehmigungen für Wallboxen für nichtig erklärt – weil der Beschluss keine verbindlichen Lastmanagement-Vorgaben enthielt. Dieses Urteil zeigt: Ein unvollständiger Beschluss kann teuer werden.
Was der Beschluss zwingend enthalten muss
Erforderliche Mehrheiten
| Situation | Mehrheit | Kostenfolge |
|---|---|---|
| Kostenverteilung auf alle | 2/3-Mehrheit + >50 % MEA | Alle Eigentümer anteilig |
Muster-Beschlussvorlage
*„Die Eigentümer beschließen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, dem Eigentümer der Einheit Nr. [X] die Installation einer Wallbox (max. 11 kW) an Stellplatz Nr. [Y] zu gestatten. Die Installation erfolgt durch einen zertifizierten Elektrofachbetrieb unter folgenden Auflagen:*
Lastmanagement: Technische Pflicht und rechtliche Absicherung
Warum Lastmanagement unverzichtbar ist
Ab 2 Ladepunkten in einem Mehrfamilienhaus ist intelligentes Lastmanagement erforderlich, um den Hausanschluss nicht zu überlasten. Dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung in Echtzeit auf alle angeschlossenen Wallboxen.
§ 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Seit dem 01.01.2024 gelten erweiterte Regeln für Wallboxen über 4,2 kW:
Kosten: Was eine Wallbox in der WEG wirklich kostet
Kostenaufstellung pro Ladepunkt
| Position | Preisspanne |
|---|---|
| Standardinstallation | 1.000–5.200 € |
| Tiefgaragen-Aufschlag (längere Kabelwege) | 1.500–3.000 € zusätzlich |
| Lastmanagementsystem (einmalig für die Anlage) | 4.000–6.000 € |
| Zählerschrank-Erweiterung | nach Bedarf |
Gesamtkosten pro Ladepunkt in der WEG
Achtung: Eine ADAC-Untersuchung ergab Preisdifferenzen von bis zu 82 % zwischen Fachbetrieben für identische Szenarien. Mindestens 3 Vergleichsangebote sind daher unbedingt empfehlenswert.
Kosten-Nutzen-Rechnung mit Förderung
| Szenario | Kosten | Förderung | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| 10 Wallboxen mit Vorverkabelung | ca. 35.000 € | 15.000 € | 20.000 € |
| 5 bidirektionale Ladestationen | ca. 40.000 € | 10.000 € | 30.000 € |
Brandschutz in Tiefgaragen
Entwarnung: Es gibt keine besonderen Brandschutzvorschriften speziell für das Laden von E-Fahrzeugen. Die Landesbauordnungen und Garagenverordnungen gelten für alle Fahrzeugtypen gleichermaßen.
Dennoch sind folgende Punkte zu beachten:
Aktuelle Rechtsprechung: Die wichtigsten Urteile
AG Düsseldorf (Az. 290a C 2/24, 06.01.2025)
12 Einzelgenehmigungen für Wallboxen wurden für nichtig erklärt – der Beschluss enthielt keine verbindlichen Lastmanagement-Vorgaben. Lektion: Ganzheitliches Konzept statt Einzellösungen.
LG Frankfurt/Main (Az. 2-09 S 31/22, 22.12.2022)
WEG-Beschlüsse müssen umfassende und klare Regelungen enthalten. Vage Bedingungen wie „Angebot eines Fachbetriebs" reichen nicht – detaillierte technische Spezifikationen sind erforderlich.
AG Hamburg (Az. 980a C 21/22, 03.05.2024)
Spätere WEG-Beschlüsse zur einheitlichen Ladeinfrastruktur überlagern frühere Einzelgenehmigungen. Individuelle Lösungen müssen sich dem aktuellen Gemeinschaftsbeschluss anpassen.
AG Neustadt (Az. 20 C 562/22, 20.03.2023)
Die WEG darf eine Vorverkabelung für zukünftige Mitnutzung verlangen – auch wenn dies für den Einzelnen teurer ist als eine reine Individuallösung.
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie als WEG vor
Schritt 1 – Bedarf ermitteln: Interesse der Eigentümer per Umfrage abfragen. Wie viele E-Autos gibt es bereits? Wie viele sind geplant?
Schritt 2 – Förderantrag stellen: Antrag bei der Förderstelle einreichen – vor dem WEG-Beschluss möglich. Antragsfrist: bis 10. November 2026.
Schritt 3 – Gesamtkonzept erstellen lassen: Qualifizierten Elektrofachbetrieb mit der Prüfung des Hausanschlusses und einem Gesamtkonzept (inkl. Lastmanagement) beauftragen.
Schritt 4 – WEG-Beschluss fassen: Beschluss mit allen erforderlichen technischen Spezifikationen in der Eigentümerversammlung fassen. Unsere Muster-Beschlussvorlage oben dient als Orientierung.
Schritt 5 – Installation beauftragen: Nach positivem Förderbescheid den Fachbetrieb beauftragen. Mindestens 3 Vergleichsangebote einholen.
Schritt 6 – Anmeldung beim Netzbetreiber: Wallbox über 4,2 kW nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden.
Was Verto für Ihre WEG tun kann
Die Umsetzung einer Wallbox-Lösung in der WEG erfordert die Koordination zwischen Eigentümern, Fachplanern, Förderstellen und Netzbetreibern. Als professionelle WEG-Verwaltung unterstützt Verto Sie dabei:
Die Elektromobilität verändert die Anforderungen an WEG-Verwaltungen grundlegend. Mit dem neuen 500-Mio.-Förderprogramm war der Zeitpunkt für die Umsetzung nie besser als jetzt.



