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Asbest 2026: Was die neue Gefahrstoffverordnung für Hausverwaltungen, Eigentümer und WEGs bedeutet

Seit dem 5. Dezember 2024 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung. Sie führt eine gesetzliche Asbestvermutung für alle Gebäude vor dem 31. Oktober 1993 ein und verschiebt die Verantwortung neu zwischen Eigentümer, Verwalter und Handwerksbetrieb. Was Sie als Eigentümer, WEG oder Vermieter jetzt schriftlich dokumentieren müssen — und welche Bußgelder, Schadenersatzrisiken und Haftungsfallen 2026 entstehen.

Maximilian Schaper
29. April 2026
14 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 5. Dezember 2024 gilt nach § 5a Gefahrstoffverordnung eine gesetzliche Asbestvermutung für alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden.
  • Eigentümer und Verwalter sind als 'Veranlasser' verpflichtet, dem ausführenden Betrieb vor jeder Tätigkeit, die in die Bausubstanz eingreift, alle bekannten Informationen zu Baujahr, Nutzungs- und Sanierungshistorie schriftlich oder elektronisch zu übergeben.
  • Die eigentliche Erkundungspflicht (Probenahme, Laboranalyse) liegt seit der Novelle beim ausführenden Betrieb — nicht beim Eigentümer. Die Informationspflicht des Veranlassers bleibt jedoch zwingend.
  • Bei Verletzung drohen Bußgelder bis 50.000 € (§ 22 Chemikaliengesetz i. V. m. § 26 GefStoffV) sowie Schadenersatzansprüche der ausführenden Firma, der Mieter und potenziell der Käufer der Immobilie.
  • Die Technische Regel TRGS 519 wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2026 an die Novelle angepasst — bis dahin gilt die alte Fassung mit Anpassungen aus der GefStoffV.
  • Asbestsanierungen kosten 2026 zwischen 30 und 100 €/m² für Eternit-Dächer und bis 350 €/m² für schwach gebundene Innenraum-Asbestquellen wie Spritzasbest. Die Umlage in WEGs läuft über Beschluss nach § 19 WEG.
  • Beim Verkauf einer Immobilie hat der Eigentümer nach BGH V ZR 30/08 eine Aufklärungspflicht über bekannte Asbestbaustoffe — eine Verletzung kann Sachmangelhaftung trotz Gewährleistungsausschluss auslösen.

Was sich seit dem 5. Dezember 2024 geändert hat — der Kern in 60 Sekunden


Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die der Bundesrat am 18. Oktober 2024 beschlossen hat und die am 5. Dezember 2024 in Kraft trat, ändert sich für Eigentümer, Verwalter und Vermieter eines Bestandsgebäudes vor allem eine Sache: Es gibt jetzt eine gesetzliche Asbestvermutung für jedes Gebäude, das vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurde. Praktisch heißt das: Wer in einem solchen Gebäude bauliche Tätigkeiten beauftragt — von der Bohrung in die Wand bis zur Komplettsanierung — wird zum Veranlasser im Sinne des neuen § 5a GefStoffV und muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn schriftlich oder elektronisch alle bekannten Informationen zu Baujahr, Nutzungshistorie und Vorbelastungen übergeben.


Die ursprünglich im Referentenentwurf enthaltene generelle Erkundungspflicht für Eigentümer — also die Pflicht zu eigenen Probenahmen und Laboranalysen — ist nach intensivem Lobbying von Eigentümer- und WEG-Verbänden im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Wer seine Informationspflicht verletzt, riskiert Bußgelder bis 50.000 €, Strafanzeigen, Schadenersatz an den ausführenden Betrieb und potenziell Mietminderung sowie Sachmangelhaftung beim Verkauf.


Wir betreuen in der WEG-Verwaltung und Mietverwaltung viele Bestandsgebäude im Rhein-Main-Gebiet, die genau in dieses Raster fallen — von Frankfurter Nachkriegsbauten bis zu den großen Wohnsiedlungen der 1960er- und 1970er-Jahre. Dieser Artikel ist die Praxisanleitung für Eigentümer, WEGs und vermietende Eigentümer, mit der die neue Verordnung sauber abgearbeitet werden kann.


Rechtsrahmen: GefStoffV-Novelle 2024 und ihr Inkrafttreten


Die novellierte GefStoffV beruht auf der Bundesrats-Drucksache 403/24 vom August 2024. Der Bundesrat stimmte am 18. Oktober 2024 zu, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte zum 5. Dezember 2024. Damit gilt die Verordnung in den hier relevanten Teilen — insbesondere die neuen §§ 5a, 5b und die ergänzten Vorschriften zu Asbestarbeiten — bereits seit Anfang Dezember 2024 in vollem Umfang.


Hintergrund der Novelle ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2668 zur Verschärfung des Arbeitsschutzes bei Asbestexposition. Die EU hat den Arbeitsplatzgrenzwert für Asbestfasern auf 0,002 Fasern/cm³ (Achtstundenmittelwert) gesenkt — eine Verschärfung um den Faktor 50 gegenüber dem alten Grenzwert. Diese strengere Grenze hat Folgen für jede Renovierung, denn praktisch jede Bohrung in einen Vor-1993-Putz kann den Grenzwert überschreiten, wenn der Putz Asbest enthält und keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.


Übergangsphase TRGS 519


Die zentrale Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 — sie regelt die konkreten Schutzmaßnahmen und Qualifikationen für Asbestarbeiten — ist noch nicht an die neue Verordnung angepasst. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) arbeitet seit Anfang 2025 an einer überarbeiteten Fassung, die jedoch frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 erwartet wird. Bis dahin gilt die alte TRGS 519 mit Anpassungen aus der GefStoffV. Verwalter und Eigentümer sollten in dieser Übergangsphase besonders sorgfältig dokumentieren, denn bei einer Verschärfung der TRGS könnten ältere Sanierungsbeschlüsse nachträglich auf den Prüfstand geraten.


Die gesetzliche Asbestvermutung — was sie konkret bedeutet


Der zentrale Satz der Novelle steht in § 5a Abs. 1 GefStoffV: *Liegen für Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, keine gesicherten Erkenntnisse über die Asbestfreiheit der verwendeten Materialien vor, ist davon auszugehen, dass diese Asbest enthalten.*


Warum genau der 31. Oktober 1993?


Das Datum entspricht dem Inkrafttreten des vollständigen Asbest-Verwendungsverbots in Deutschland. Bis dahin war die Verwendung asbesthaltiger Bauprodukte nur schrittweise eingeschränkt worden. Erst zum 31. Oktober 1993 endete jede Verwendung im Bauwesen. Alle vor diesem Datum errichteten Gebäude können daher Asbest enthalten — und genau das ist der gesetzliche Vermutungstatbestand.


Wie kann die Vermutung widerlegt werden?


Die Vermutung ist nicht unwiderlegbar. Sie kann durch zwei Wege ausgeschlossen werden:


  • Historische Untersuchung: Sie weisen anhand vorhandener Bauunterlagen, Sanierungsdokumentationen, Lieferscheine oder Zertifikate nach, dass für ein konkretes Bauteil keine asbesthaltigen Materialien verwendet wurden. Das ist in der Praxis selten gelingbar, weil die Dokumentation der 1960er- bis 1980er-Jahre lückenhaft ist.
  • Technische Untersuchung: Eine Probenahme am Bauteil durch eine zertifizierte Stelle und Laboranalyse, die das Material als asbestfrei ausweist. Das ist die belastbare, aber kostspielige Variante (typisch 50–150 € pro Einzelprobe, plus Anfahrt und Bericht).

  • In der Praxis lohnt sich die technische Widerlegung nur dort, wo regelmäßig Arbeiten anfallen — etwa für ein Treppenhaus, das alle paar Jahre gestrichen wird. Für Einzeleingriffe ist die Übergabe der Informationen an den Handwerker und das Bekenntnis zur Vermutung deutlich wirtschaftlicher.


    Was die Vermutung NICHT bedeutet


    Die gesetzliche Asbestvermutung löst keine Sanierungspflicht aus. Solange Sie nichts am Gebäude tun, müssen Sie auch nichts unternehmen. Die Pflichten greifen erst, wenn ein Eingriff in die Bausubstanz beauftragt wird. Das ist eine wichtige Klarstellung gegen die im Markt kursierende Falschinformation, dass „bis 2026 alle Vor-1993-Gebäude saniert sein müssten" — das ist schlicht falsch.


    Wer ist „Veranlasser"? Eigentümer, Verwalter, Bauherr im Vergleich


    Der Begriff des Veranlassers ist neu im Gefahrstoffrecht und wird in der Praxis häufig falsch verstanden. § 5a GefStoffV definiert ihn als *denjenigen, der eine Tätigkeit an einem Gebäude oder einer technischen Anlage in Auftrag gibt*. Im Verwaltungsalltag bedeutet das:


    RolleVeranlasser-StatusWas Sie konkret zu tun haben
    Selbstnutzender EigentümerVeranlasser bei jedem AuftragBauunterlagen sichten, Handwerker schriftlich informieren
    Vermietender EigentümerVeranlasser bei Maßnahmen am SondereigentumInformation + Mieter über erkennbare Risiken aufklären
    WEG-VerwalterVeranlasser für Maßnahmen am GemeinschaftseigentumInformationspflicht für die WEG erfüllen, Beschlussvorlage anpassen
    SondereigentumsverwalterMit-Veranlasser bei beauftragten Sondereigentum-ArbeitenIm Auftragsverhältnis explizit klären
    Bauherr / InvestorVeranlasser bei Sanierungen, Anbauten, AufstockungenVollständige historische Recherche dringend empfohlen
    HandwerksbetriebNICHT Veranlasser, sondern ausführender BetriebErkundungspflicht: Probenahme bei Verdacht

    In der WEG-Verwaltung ist der Verwalter der Veranlasser für die Gemeinschaft — eine Erkenntnis mit erheblicher Tragweite. Beauftragt der Verwalter ohne ausreichende Informationsweitergabe etwa einen Maler für die Treppenhausrenovierung in einem 1972 errichteten Mehrfamilienhaus, kann er sich gegenüber dem Maler schadenersatzpflichtig machen, falls dieser auf asbesthaltigen Spachtel trifft und seine Arbeit unterbrechen muss.


    Informationspflicht in der Praxis — was muss der Verwalter dem ausführenden Betrieb übergeben?


    § 5a Abs. 2 GefStoffV verlangt vom Veranlasser, dem ausführenden Betrieb vor Tätigkeitsbeginn *alle vorhandenen Informationen* zu übergeben. Was das konkret heißt, hat die BG BAU in einer Handlungshilfe für die Praxis aufgeschlüsselt:


    Pflichtinhalte der Information


  • Baujahr des Gebäudes und der relevanten Bauabschnitte
  • Nutzungshistorie: Welche Funktion hatten die Räume historisch (Wohnen, Gewerbe, Heizraum, Lüftung)?
  • Vorhandene Schadstoffgutachten oder frühere Probenahmeergebnisse
  • Sanierungs- und Umbauchronik: Welche Maßnahmen wurden wann am betroffenen Bauteil durchgeführt? Welche Materialien wurden verwendet?
  • Bekannte Asbestbelastungen aus früheren Untersuchungen oder Sanierungen
  • Hinweise von Vorbesitzern oder früheren Verwaltern

  • Form und Fristen


    Die Übergabe muss vor Tätigkeitsbeginn erfolgen und schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Eine mündliche Übergabe genügt nicht. Praktisch bewährt hat sich die Aufnahme der Information in die Auftragsvergabe selbst: Der Verwaltervertrag oder das Auftragsformular enthält ein Formblatt „Schadstoffinformation Veranlasser", das vor Erteilung des Bauauftrags vom Verwalter ausgefüllt und vom Handwerker quittiert wird.


    Mustertext für die schriftliche Übergabe (verkürzt)


    > Information des Veranlassers nach § 5a GefStoffV

    >

    > Auftragsobjekt: [Adresse, Bauteil, Maßnahme]

    >

    > Baujahr: [Jahr]

    >

    > Auf Basis der vorliegenden Bauunterlagen und Eigentumsdokumentation gilt:

    >

    > ☐ Das Gebäude wurde vor dem 31.10.1993 errichtet — die gesetzliche Asbestvermutung nach § 5a GefStoffV greift.

    >

    > ☐ Frühere Sanierungen am betroffenen Bauteil: [Datum / Maßnahme / Material]

    >

    > ☐ Vorhandene Schadstoffgutachten / Asbestkataster: [verweis / Stand]

    >

    > ☐ Bekannte Asbestbelastungen: [Bauteil / Befund / Datum]

    >

    > Datum / Verwalter / Unterschrift / Quittungsbestätigung Auftragnehmer


    Solche Formblätter werden 2026 zunehmend zum Standardbestandteil von Wartungs- und Sanierungsaufträgen — wir haben sie in unserer Sondereigentumsverwaltung und WEG-Verwaltung standardmäßig in die Auftragsvergabe integriert.


    Wer prüft tatsächlich? Die Erkundungspflicht des ausführenden Betriebs


    Hier liegt der größte Wandel der Novelle und die größte Erleichterung für Eigentümer: Die physische Erkundung — also Probenahme, Laboranalyse, Materialbestimmung — ist nach der neuen Fassung Aufgabe des ausführenden Betriebs, nicht des Veranlassers. Der Betrieb muss auf Basis der Informationen des Veranlassers eine Gefährdungsbeurteilung anfertigen und entscheiden, ob er Probenahmen veranlasst oder die Arbeiten unter Asbest-Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 durchführt.


    In der Praxis heißt das: Sie als Verwalter geben die Information weiter, der Handwerker entscheidet auf dieser Basis. Wenn er die Information ernst nimmt und Asbest vermutet, organisiert er entweder eine Beprobung oder bietet Ihnen einen Schadstoff-konformen Sanierungsweg an. Lehnen Sie als Veranlasser einen solchen Sanierungsweg ab, weil Sie ihn für überzogen halten, müssen Sie dies dokumentieren — und tragen das Risiko, falls der Befund später eintritt.


    TRGS 519 — wo wir 2026 stehen


    Die TRGS 519 ist das praktische Regelwerk für Asbestarbeiten und enthält Vorgaben zu Schutzausrüstung (Atemmasken-Klassen, Schutzanzüge), Arbeitsverfahren (Schwarz-Weiß-Schleusen, Unterdruckhaltung), Qualifikationen der ausführenden Personen und Entsorgungswegen. Die aktuelle Fassung stammt aus 2014 und ist nicht mehr vollständig kompatibel mit der Novelle.


    Die BAuA überarbeitet die TRGS seit Anfang 2025. Folgende Eckpunkte zeichnen sich ab:


  • Anpassung an den neuen EU-Grenzwert von 0,002 Fasern/cm³
  • Erweiterte Sachkundepflichten für Handwerksbetriebe (Asbest-Sachkundekurse nach TRGS 519 Anlage 3 werden für mehr Tätigkeiten verpflichtend)
  • Konkretisierung der Schutzmaßnahmen für „emissionsarme Verfahren" — eine neue Verfahrenskategorie zwischen vollständigem Schwarz-Weiß-Bereich und unbeschränkten Arbeiten
  • Anpassung der Entsorgungs- und Transportregeln

  • Bis zur neuen TRGS gilt: Die alte TRGS 519 ist anwendbar, soweit sie der neuen GefStoffV nicht widerspricht. In Zweifelsfällen muss zugunsten der höheren Schutzanforderung entschieden werden.


    Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten — § 41 GefStoffV neu


    Eine weitere wesentliche Änderung der Novelle betrifft Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Bauteilen: § 41 GefStoffV wurde so geändert, dass praktisch alle größeren Asbest-Abbrucharbeiten nun anzeige- bzw. genehmigungspflichtig bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Hessen: Regierungspräsidium) sind. Die Anzeige muss mindestens sieben Werktage vor Beginn erfolgen und enthält Angaben zu:


  • Art und Umfang der Arbeiten
  • eingesetztem Personal und dessen Qualifikation
  • vorgesehenen Schutzmaßnahmen
  • geplanter Entsorgung

  • Für Hausverwaltungen relevant: Beim Aufdach-Tausch eines Eternit-Daches muss der Anzeige-Termin vor Beginn eingehalten werden — Eile-Reparaturen ohne Anzeige sind kaum noch möglich.


    Asbest-typische Bauteile — Checkliste für Verwalter


    Verwalter sollten zumindest die häufigsten Asbest-Anwendungen in deutschen Bestandsgebäuden kennen, um vor Maßnahmen die Informationspflicht zielgerichtet erfüllen zu können. Die folgende Liste ist ein Auszug aus der erweiterten BG-BAU-Übersicht:


    Außenbereich


  • Eternit-Wellplatten und -Fassadenplatten: (Faserzement, 10–15 % Asbestanteil) — Dächer von Garagen, Carports, Schuppen, Fassaden
  • Asbestzement-Rohre: in Abwasser- und Lüftungsleitungen
  • Blumenkästen und Pflanzentröge: aus Faserzement
  • Asbesthaltige Putze: an Außenfassaden (Kratzputz, Spritzputz)

  • Innenbereich


  • Floor-Flex-Platten: (Vinyl-Asbest-Bodenplatten in Bädern, Küchen, Fluren)
  • Cushion-Vinyl-Beläge: mit asbesthaltigem Trägermaterial
  • Asbesthaltiger Bodenkleber: (Schwarzer Kleber, Bitumenkleber)
  • Spritzasbest: auf Stahlträgern, in Treppenhäusern, an Decken (häufig in Gewerbeobjekten der 1960er-/70er-Jahre)
  • Asbesthaltige Spachtelmassen und Putze: an Innenwänden und Decken
  • Brandschutzklappen: in Lüftungsanlagen

  • Heizung und Technik


  • Dichtungsschnüre: und -bänder an Heizkesseln, Pumpen, Türen
  • Nachtspeicheröfen: mit asbesthaltigem Speicherkern
  • Asbest-Pappen: in Sicherungskästen, hinter Schaltern
  • Wärmedämmungen: an Rohrleitungen und Kesseln
  • Aschenkästen, Backofentüren, Heizungsverkleidungen

  • Die Faustregel: Vor jeder Tätigkeit, die in die genannten Bauteile eingreift, muss die Information vollständig sein. Ein bloßes „weiß ich nicht" reicht nicht — der Verwalter muss zumindest dokumentieren, dass er die zugänglichen Unterlagen geprüft hat.


    Haftungsrisiken: zivilrechtlich, strafrechtlich, mietrechtlich


    Die Verletzung der Informationspflicht ist nicht nur ein Bußgeldtatbestand, sondern öffnet eine ganze Kaskade zivilrechtlicher Risiken.


    Schadenersatz an den ausführenden Betrieb


    Findet der Handwerker im Zuge seiner Arbeit unangekündigt Asbest, muss er die Tätigkeit sofort einstellen, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, ggf. Mitarbeiter aus der Exposition nehmen und einen Schadstoff-konformen Arbeitsplan organisieren. Die Mehrkosten für Stillstandszeiten, Schutzausrüstung, Probenahmen und gegebenenfalls erforderliche medizinische Untersuchungen kann er als Schaden vom Veranlasser zurückfordern, weil der seiner Informationspflicht aus § 5a GefStoffV nicht nachgekommen ist.


    Mietminderung und Schadenersatz an Mieter


    Mieter, die im Zuge unsachgemäßer Asbestarbeiten exponiert wurden oder in einer Wohnung mit erheblicher Asbestbelastung leben, können erhebliche Mietminderungen geltend machen. Die Rechtsprechung der Landgerichte ist in den letzten Jahren strenger geworden:


  • LG Dresden: sprach in einem Extremfall mit erheblicher Belastung 100 % Mietminderung plus 20.000 € Schmerzensgeld zu.
  • LG Berlin: sprach bei einer einzelnen gebrochenen Asbestfliese 10 % Mietminderung zu.
  • Die Bandbreite zeigt: Schon einzelne erkennbare Asbestbauteile können bei Wahrnehmung durch den Mieter Mietminderungsansprüche begründen.

  • Aus der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters folgt: Sobald begründeter Verdacht entsteht, muss der Vermieter auf eigene Kosten Untersuchungen veranlassen und Abhilfe schaffen. Verzögerungen werden teuer.


    Aufklärungspflicht beim Verkauf — BGH V ZR 30/08


    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27. März 2009 (V ZR 30/08) klargestellt: Asbestbaustoffe in einem Wohngebäude sind ein aufklärungsbedürftiger Sachmangel, sobald die Stoffe bei normaler Nutzung, Renovierung oder Modernisierung freigesetzt werden können. Der Verkäufer muss den Käufer hierüber vor Vertragsschluss informieren — auch wenn der Bauvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält. Verschweigt der Verkäufer bekannte oder erkennbare Asbestbaustoffe, wirkt der Gewährleistungsausschluss nicht, und der Verkäufer haftet auf Schadenersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung.


    Mit der GefStoffV-Novelle 2024 wird diese Aufklärungspflicht praktisch verschärft, weil nun eine gesetzliche Asbestvermutung für alle Vor-1993-Gebäude besteht. Wer als Verkäufer eine entsprechende Immobilie veräußert und die Vermutung nicht offenlegt oder eine Widerlegung nicht vorlegen kann, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Für die Immobilienvermarktung ist daher die Asbestvermutung ein Kernbestandteil der Aufklärungspflicht im Exposé.


    Strafrechtliche Folgen


    Bei vorsätzlichem Verschweigen oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit durch unterlassene Information greift § 27 Chemikaliengesetz: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. In der Praxis ist die Schwelle hoch, doch sie existiert.


    Praxis-Workflow: 8 Schritte vom Verdacht bis zur Sanierung


    Für die operative Arbeit in der Verwaltung hat sich folgender Workflow bewährt:


    SchrittWas ist zu tunVerantwortlich
    1. TriageLiegt das Baujahr vor 31.10.1993? Wenn ja: Vermutung greift.Verwalter
    2. Informations-SammlungBauunterlagen, frühere Sanierungen, Schadstoffgutachten zusammentragen.Verwalter
    3. Schriftliche ÜbergabeVeranlasser-Information nach § 5a GefStoffV ausfüllen und an Handwerker übergeben.Verwalter
    4. GefährdungsbeurteilungHandwerker beurteilt auf Basis der Information.Handwerker
    5. Probenahme (bei Verdacht)Zertifizierte Stelle nimmt Proben, Labor analysiert.Handwerker / Sachverständiger
    6. WEG-Beschluss bei SanierungsbedarfBei Mehrkosten Beschlussvorlage erstellen, Versammlung einberufen.Verwalter
    7. Ausführung nach TRGS 519Sanierung durch Asbest-Fachbetrieb mit Sachkunde-Nachweis.Asbest-Fachbetrieb
    8. Dokumentation und EntsorgungsnachweisSanierungsdokumentation, Entsorgungsnachweise zur Akte.Verwalter

    Kosten: was eine Asbest-Sanierung 2026 kostet


    Die Marktpreise für Asbestsanierung 2026 in Deutschland (Stand Frühjahr) bewegen sich in folgenden Bandbreiten:


    MaßnahmePreis pro m² (Material + Arbeit + Entsorgung)
    Eternit-Wellplattendach (fest gebunden)30–100 €
    Faserzement-Fassadenplatten40–110 €
    Floor-Flex-Bodenplatten40–80 €
    Asbesthaltige Bodenklebstoffe50–150 €
    Asbesthaltige Putze und Spachtelmassen80–250 €
    Spritzasbest (schwach gebunden)200–350 €
    Brandschutzklappen, Dichtungenindividuell, oft Pauschalpreise
    Entsorgung (Sondermüll-Deponie)100–500 € pro Tonne

    Beispielrechnung WEG-Eternit-Dach


    Eine WEG mit acht Wohneinheiten und einem 220 m² großen Eternit-Wellplattendach kalkuliert 2026 mit folgenden Kosten:


  • Abbau und Verpackung Eternit: 220 m² × 50 € = 11.000 €
  • Entsorgung (ca. 4 Tonnen × 250 €): 1.000 €
  • Anzeige beim Regierungspräsidium und Begleitung: 800 €
  • Gerüstbau: 4.500 €
  • Neueindeckung mit Trapezblech: 220 m² × 75 € = 16.500 €
  • Asbest-Sachverständige Begleitung: 1.500 €

  • Gesamt: ca. 35.300 € (ohne Mehrwertsteuer)


    Diese Größenordnung ist über die Erhaltungsrücklage der WEG zu tragen oder per Sonderumlage. Die Maßnahme gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 WEG und kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sofern keine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG vorliegt.


    Förderung: ist KfW/BEG anwendbar?


    Asbestsanierungen sind als isolierte Maßnahme nicht über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder § 35c EStG förderfähig. Beide Programme zielen auf energetische Sanierungsmaßnahmen ab. Die reine Schadstoffsanierung fällt nicht darunter.


    Allerdings: Wenn die Asbestsanierung in Verbindung mit einer energetischen Maßnahme stattfindet — typisch beim Eternit-Dach, das nach Asbest-Rückbau gleich gedämmt und neu gedeckt wird, oder bei einer Fassadensanierung mit Wärmedämmverbundsystem — können die energetischen Komponenten der Maßnahme über die BEG-EM gefördert werden. Die Asbest-Mehrkosten selbst bleiben außen vor.


    In der Praxis lohnt es sich daher, Asbest-Sanierungen wo möglich mit energetischen Maßnahmen zu koppeln. Wir beraten WEGs in dieser Konstellation gemeinsam mit Energieberatern, damit der maximale Förderhebel genutzt wird.


    Häufige Fehler in der Praxis — und wie sie vermieden werden


    Aus der Verwaltungspraxis 2025/26 zeichnen sich klare Fehlermuster ab:


    Fehler 1: Bohrung „mal eben" ohne Information


    Ein Mieter ruft den Hausmeister, weil ein Bild aufgehängt werden soll. Der Hausmeister bohrt ohne Hinweis auf Baujahr und Bauteil — und trifft auf asbesthaltigen Putz. Folge: Stillstand der Arbeit, Reinigung des Raums, gegebenenfalls Untersuchung der Mieter.


    Vermeidung: Standardisierte Hausmeister-Auftragsformulare mit Pflichtfeld „Baujahr" und Hinweisbox bei Vor-1993-Gebäuden.


    Fehler 2: Trockenes Arbeiten an Eternit-Dach


    Ein Dachdecker tauscht eine einzelne defekte Eternitplatte ohne Bewässerung und ohne Atemschutzmaske. Selbst eine einzelne gebrochene Platte setzt erhebliche Faserkonzentrationen frei.


    Vermeidung: Auch Einzeleingriffe an Eternit grundsätzlich mit Asbest-Fachbetrieb durchführen. Die Mehrkosten von 200–500 € pro Reparatur sind im Verhältnis zum Haftungsrisiko marginal.


    Fehler 3: Illegale Entsorgung im normalen Bauschutt


    Faserzementplatten werden auf der Deponie als „Bauschutt" abgegeben — strafbar nach Kreislaufwirtschaftsgesetz und mit Bußgeldern bis 100.000 € belegt. Asbest darf nur in zugelassenen Sondermülldeponien entsorgt werden.


    Vermeidung: Entsorgungsnachweis (Begleitschein) als Pflichtbestandteil jeder Asbest-Maßnahme verlangen.


    Fehler 4: Verwaltervertrag enthält keine GefStoffV-Klausel


    Alte Verwalterverträge regeln die Verantwortung für Schadstoffe nicht. Im Streitfall ist unklar, ob der Verwalter aus eigener Initiative Bauunterlagen sichten muss oder ob die WEG diese stellen muss.


    Vermeidung: Klausel im Verwaltervertrag, die die Pflicht der WEG zur Übergabe aller verfügbaren Bauunterlagen und die Pflicht des Verwalters zur Sammlung und Weitergabe an ausführende Betriebe regelt.


    Was der Verwaltervertrag jetzt regeln sollte


    Konkret empfehlen wir folgende Klausel-Bausteine für neue WEG-Verwalterverträge ab 2026:


    > § X Schadstoffinformation und Asbest

    >

    > (1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt dem Verwalter alle verfügbaren Bauunterlagen, Sanierungsdokumentationen und Schadstoffgutachten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum zur Verfügung.

    >

    > (2) Der Verwalter wird die nach § 5a GefStoffV erforderlichen Informationen bei der Beauftragung von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen sammeln und vor Tätigkeitsbeginn schriftlich oder elektronisch an den ausführenden Betrieb übergeben.

    >

    > (3) Die Kosten für Probenahmen, Laboranalysen, Gefährdungsbeurteilungen sowie für Sanierungsmaßnahmen aufgrund schadstoffbelasteter Bauteile trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Erhaltungsrücklage oder per Sonderumlage nach Beschluss.

    >

    > (4) Der Verwalter übernimmt keine eigene Verantwortung für die Vollständigkeit der von der Gemeinschaft übergebenen Bauunterlagen.


    Ähnliche Klauseln gehören in Verträge der Sondereigentumsverwaltung und in Mietverträge bei vermieteten Eigentumswohnungen.


    Fazit und Handlungsempfehlung


    Die GefStoffV-Novelle 2024 hat die Pflichten zwischen Eigentümern und Handwerksbetrieben neu sortiert. Eigentümer, WEGs und Verwalter sind nicht zur eigenen Asbest-Erkundung verpflichtet — wohl aber zur strukturierten Information des ausführenden Betriebs. Wer diese Informationspflicht ernst nimmt, ist auf der sicheren Seite.


    Drei Handlungsempfehlungen für jeden Verwalter und Eigentümer:


  • Triage durchführen: Welche meiner verwalteten Objekte sind vor dem 31.10.1993 errichtet? Die Liste sollte bis Sommer 2026 stehen.
  • Auftragsvergabeprozess anpassen: Standardformular „Veranlasser-Information § 5a GefStoffV" einführen, das bei jedem Auftrag an einen Handwerker mit Eingriff in die Bausubstanz ausgefüllt wird.
  • WEG-Verwalterverträge nachjustieren: Klauseln zu Schadstoffinformation und Kostentragung ergänzen.

  • Als Hausverwaltung im Rhein-Main-Gebiet mit langjähriger Erfahrung in Bestandsobjekten unterstützen wir unsere Kunden bei der Erfüllung der neuen Pflichten — von der Bauunterlagen-Recherche über die Beschlussvorlagen bis zur Begleitung von Asbest-Sanierungen mit zertifizierten Fachbetrieben. Auch in Standorten mit hohem Vor-1993-Bestand wie Frankfurt am Main und Wiesbaden ist die GefStoffV-Novelle inzwischen Tagesgeschäft.


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    *Stand: April 2026. Dieser Artikel wurde mit größter Sorgfalt erstellt und gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Fragen zur konkreten Umsetzung in Ihrer Immobilie sprechen Sie uns gerne an.*


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    Weiterführende Artikel:


  • Bleileitungsverbot seit 12. Januar 2026: Was Hausverwaltungen jetzt wissen müssen
  • Finanzierung energetischer Sanierung in WEGs: Herausforderungen und Lösungswege
  • Energetische Sanierung im WEG-Bestand: Zwischen Pflicht und Machbarkeit
  • Elementarschadenversicherung für Wohngebäude: Was Eigentümer wissen müssen
  • Quellen & Weiterführende Links

    1. [1]
      Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – VolltextBundesministerium der Justiz
    2. [2]
    3. [3]
      BG BAU – Neue Gefahrstoffverordnung 2024Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
    4. [4]
      BAuA – Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519)Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
    5. [5]
      Chemikaliengesetz (ChemG) – Bußgelder § 22Bundesministerium der Justiz
    6. [6]
      VDIV Deutschland – Schadstoffalarm: Neue GefStoffV bei AsbestverdachtVerband der Immobilienverwalter Deutschland
    7. [7]
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    14. [14]
    15. [15]
    AsbestGefahrstoffverordnungGefStoffVTRGS 519SanierungVeranlasserpflichtHausverwaltungWEG2026
    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.

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