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Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG: Pflicht, Prüfung und Praxisbedeutung

Seit Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Ein umfassender Überblick über Rechtsgrundlagen, Prüfungsverfahren, Gleichstellung und Auswirkungen auf die WEG-Verwaltung.

Maximilian Schaper
20. November 2025
14 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick


Die WEG-Reform 2020 hat mit § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erstmals einen verbindlichen Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter geschaffen: den zertifizierten Verwalter. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Damit kann jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen entsprechend qualifizierten Verwalter bestellt.


Die Zertifizierung erfolgt durch eine Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK). Bestimmte Berufsgruppen – darunter Volljuristen, Immobilienkaufleute und Personen mit immobilienwirtschaftlichem Hochschulabschluss – sind der Prüfung gleichgestellt.


Dieser Beitrag fasst die Rechtsgrundlagen, das Prüfungsverfahren, die Gleichstellungsregelungen und die praktische Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwaltungsunternehmen zusammen.


> Verto ist zertifiziert: Unsere WEG-Verwaltung erfüllt selbstverständlich alle Anforderungen des § 26a WEG. Wir sind IHK-geprüft und nach § 26a WEG zertifiziert.


1. Historischer Hintergrund: Warum der Gesetzgeber gehandelt hat


Die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland erforderte bis 2020 keinen formalen Sachkundenachweis. Der Zugang zum Verwalterberuf war lediglich an eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) geknüpft. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium war weder Voraussetzung für die Gewerbeerlaubnis noch für die Bestellung zum WEG-Verwalter.


Im internationalen Vergleich stellte dies eine Besonderheit dar. In Österreich etwa schreibt die Gewerbeordnung strenge Qualifikationsanforderungen für Immobilienverwalter vor, einschließlich Ausbildungsnachweisen und Berufserfahrung.


Die Branchenverbände – insbesondere der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV, seit 2022 als Verband der Immobilienverwalter Deutschland, VDIV) – forderten über Jahre die Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises. Die zunehmende Komplexität des WEG-Rechts, wachsende technische Anforderungen an die Gebäudeverwaltung und der Schutz der rund 10 Millionen Wohnungseigentümer in Deutschland machten eine Mindestqualifikation aus Verbandssicht unabdingbar.


Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) entschied sich der Gesetzgeber für einen Mittelweg: Statt eines allgemeinen gewerberechtlichen Sachkundenachweises führte er den zertifizierten Verwalter als wohnungseigentumsrechtliches Qualitätsmerkmal ein. Der Berufszugang als solcher blieb unverändert.


2. Rechtsgrundlagen im Überblick


Die Regelung des zertifizierten Verwalters stützt sich auf drei zentrale Normen:


VorschriftRegelungsgegenstand
§ 26a WEGDefinition des zertifizierten Verwalters; Ermächtigung zum Erlass einer Prüfungsverordnung
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEGAnspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters als Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung
ZertVerwVZertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5182) – regelt Prüfungsverfahren, Gleichstellung und Voraussetzungen für juristische Personen

Ergänzend gelten die Übergangsregelungen in § 48 Abs. 4 WEG.


§ 26a WEG im Wortlaut (Absatz 1)


> *Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.*


Das Bundesministerium der Justiz wurde in Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zu erlassen.


3. Zeitlicher Ablauf: Vom Gesetz zur Praxis


Die Einführung des zertifizierten Verwalters erfolgte in mehreren Stufen:


DatumEreignis
16.10.2020Verabschiedung des WEMoG; § 26a WEG tritt am 1.12.2020 in Kraft
02.12.2021Erlass der ZertVerwV durch das BMJV
16.12.2021Veröffentlichung der ZertVerwV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 5182)
17.12.2021Inkrafttreten der ZertVerwV
September 2022Erste IHKs bieten die Prüfung an
01.12.2023§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG wird anwendbar; Anspruch auf zertifizierten Verwalter entsteht
01.06.2024Übergangsfrist für Bestandsverwalter (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG) läuft ab

4. Die IHK-Prüfung im Detail


Zuständigkeit


Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet (§ 2 Abs. 1 ZertVerwV). Es besteht keine Bindung an die IHK des Wohn- oder Firmensitzes. Allerdings ist nicht jede IHK verpflichtet, die Prüfung durchzuführen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat einen bundeseinheitlichen Rahmenstoffplan veröffentlicht, um eine vergleichbare Prüfungsqualität sicherzustellen.


Prüfungsaufbau


Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:


Schriftlicher Teil (§ 3 Abs. 2 ZertVerwV):

  • Dauer: mindestens 90 Minuten
  • 50 Aufgaben aus allen Prüfungsgebieten
  • Kann in Papierform oder elektronisch durchgeführt werden
  • Kann im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) erfolgen
  • Die Teilnahme am mündlichen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus

  • Mündlicher Teil (§ 3 Abs. 3 ZertVerwV):

  • Bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig
  • Mindestens 15 Minuten Prüfungszeit pro Person
  • In der Praxis prüfen viele IHKs die Teilnehmer einzeln

  • Prüfungsinhalte


    Die Prüfungsgegenstände sind in Anlage 1 zur ZertVerwV abschließend geregelt und gliedern sich in vier Sachgebiete:


    SachgebietKenntnistiefeSchwerpunktthemen
    1. Grundlagen der ImmobilienwirtschaftGrundkenntnisseImmobilienmarkt, Immobilienarten, Lebenszyklus, Nachhaltigkeit
    2. Rechtliche GrundlagenVertiefte KenntnisseWEG-Recht (Schwerpunkt), BGB-Mietrecht, Grundbuchrecht, Vergaberecht
    3. Kaufmännische GrundlagenVertiefte KenntnisseBuchhaltung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rücklagenbildung
    4. Technische GrundlagenVertiefte KenntnisseBaukonstruktion, Gebäudetechnik, Energetische Sanierung

    Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf dem WEG-Recht. Von den 25 Aufgaben des rechtlichen Prüfungsteils entfallen nach dem DIHK-Rahmenstoffplan 14 Aufgaben auf wohnungseigentumsrechtliche Themen.


    Bewertung


    Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil jeweils mit mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl abgeschlossen wurde (§ 5 ZertVerwV).


    Wiederholung


    Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden (§ 6 ZertVerwV). Ein nicht bestandener schriftlicher Teil muss vor erneuter Zulassung zum mündlichen Teil erneut bestanden werden.


    5. Gleichstellung: Wer die Prüfung nicht ablegen muss


    Nicht jeder Verwalter muss die IHK-Prüfung ablegen. § 7 Satz 1 ZertVerwV stellt bestimmte Personengruppen einem zertifizierten Verwalter gleich:


    QualifikationGleichstellung
    Befähigung zum Richteramt (Volljuristen mit 2. Staatsexamen)Ohne Prüfung
    Immobilienkauffrau / ImmobilienkaufmannOhne Prüfung
    Kauffrau / Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschaftOhne Prüfung
    Geprüfte/r Immobilienfachwirt/inOhne Prüfung
    Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem SchwerpunktOhne Prüfung

    Gleichgestellte Personen dürfen sich nach § 7 Satz 2 ZertVerwV als „zertifizierte Verwalter" bezeichnen, erhalten aber kein gesondertes IHK-Zertifikat. Der Nachweis erfolgt über die jeweiligen Abschlusszeugnisse.


    Hinweis: Bauingenieure und verwandte Studiengänge


    Nicht jeder Hochschulabschluss, der sich mit Immobilien befasst, ist gleichstellungsfähig. Der Schwerpunkt muss immobilienwirtschaftlich sein – nicht bloß bautechnisch. Studiengänge wie „Immobilienmanagement" dürften dazugehören; das Bauingenieurwesen hingegen nicht.


    6. Juristische Personen und Personengesellschaften


    Verwaltungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Personengesellschaft erhalten selbst kein Zertifikat. Sie dürfen sich nach § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt sind.


    Welche Beschäftigten „unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut" sind, ist im Einzelfall zu bestimmen:


  • Erfasst: sind Personen, die Eigentümerversammlungen leiten oder als Verwalter Entscheidungen treffen
  • Nicht erfasst: sind Beschäftigte in reinen Unterstützungsfunktionen wie Sekretariat oder Hausmeistertätigkeiten
  • Umstritten: ist die Einordnung von Buchhaltern und Technikern, die operative Verwaltungsaufgaben wahrnehmen

  • 7. Anspruch der Wohnungseigentümer


    Ordnungsmäßige Verwaltung


    Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass ein solcher Verwalter bestellt wird.


    Rechtsfolge bei nicht zertifiziertem Verwalter


    Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters entspricht grundsätzlich nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Beschluss ist daher anfechtbar – aber nicht nichtig. Wird der Bestellungsbeschluss nicht fristgerecht angefochten (Monatsfrist, § 45 WEG), wird er bestandskräftig.


    Ausnahme: Kleine Wohnungseigentumsanlagen


    Kein zertifizierter Verwalter muss bestellt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:


  • Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte
  • Ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt (Eigenverwaltung)
  • Weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters

  • Abdingbarkeit


    Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters kann in der Gemeinschaftsordnung mit Wirkung für die Zukunft abbedungen werden.


    8. Übergangsregelungen


    Der Gesetzgeber hat den Übergang zur neuen Regelung in zwei Stufen vorgesehen:


    Stufe 1 – Anwendbarkeit: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG erst ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar.


    Stufe 2 – Bestandsschutz: Eine Person, die am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter einer WEG war, galt gegenüber den Wohnungseigentümern *dieser* Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese Übergangsfrist ist inzwischen abgelaufen.


    Wichtig: Der Bestandsschutz galt nur gegenüber der konkreten Gemeinschaft, für die der Verwalter am Stichtag bestellt war – nicht gegenüber neuen Gemeinschaften.


    9. Verhältnis zur gewerberechtlichen Erlaubnis und Weiterbildungspflicht


    Keine gewerberechtliche Voraussetzung


    Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Ein Verwalter kann seine Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und ausüben. Die Zertifizierung betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Verwalter und WEG.


    Weiterbildungspflicht bleibt bestehen


    Die in § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV vorgeschriebene Weiterbildungspflicht – 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren – besteht unabhängig von einer Zertifizierung und wird durch diese nicht ersetzt. Auch zertifizierte Verwalter müssen sich kontinuierlich weiterbilden.


    10. Bedeutung für die Praxis


    Professionalisierung der Branche


    Die Einführung des zertifizierten Verwalters wird als wesentlicher Schritt zur Professionalisierung der Hausverwaltungsbranche in Deutschland gewertet. Branchenverbände wie der VDIV begrüßten grundsätzlich die Einführung eines Sachkundenachweises.


    Auswirkungen auf den Verwaltermarkt


    In der Verwaltungspraxis zeichnet sich ab, dass die Zertifizierung zunehmend zum Wettbewerbsvorteil bei der Akquise neuer Verwaltungsmandate wird. WEGs, die einen neuen Verwalter suchen, bevorzugen bei sonst gleicher Qualifikation einen zertifizierten Verwalter. Der Marktdruck dürfte langfristig dazu führen, dass die Zertifizierung zur Selbstverständlichkeit wird.


    Herausforderung für kleine Verwaltungen


    Zugleich stellt die Zertifizierungspflicht insbesondere kleine und mittelständische Verwaltungsunternehmen vor organisatorische Herausforderungen: Für alle operativ tätigen Mitarbeiter ist eine Prüfung oder ein anerkannter Qualifikationsnachweis erforderlich.


    11. Kritik und offene Fragen


    Die Regelung des zertifizierten Verwalters ist in der Fachliteratur nicht unkritisch aufgenommen worden:


  • Qualitätsniveau der Prüfung:: Die konkrete Ausgestaltung variiert zwischen den IHKs. Eine bundesweit einheitliche Prüfungsqualität wird als nicht sichergestellt angesehen.
  • Gleichstellung nach § 7 ZertVerwV:: Ob die Bezeichnungsgleichstellung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, wird kontrovers diskutiert.
  • Fehlende Anerkennung ausländischer Abschlüsse:: Die ZertVerwV enthält keine Regelung für im EU-Ausland erworbene Qualifikationen – ein potenzieller Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV).
  • Nachweis bei juristischen Personen:: Eine praktikable Lösung, wie Verwaltungsunternehmen ihre Zertifizierung gegenüber Dritten nachweisen können, fehlt.

  • Verto: Zertifiziert und erfahren


    Als zertifizierte WEG-Verwaltung im Rhein-Main-Gebiet erfüllen wir alle Anforderungen des § 26a WEG. Unsere Geschäftsführung ist IHK-geprüft und unsere Verwaltungsprozesse sind auf höchste Qualitätsstandards ausgelegt. Wenn Ihre WEG einen zertifizierten Verwalter sucht, sprechen Sie uns an.


    Unverbindlich anfragen – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden


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    *Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Februar 2026) wieder.*

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    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.