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Glossar · abrechnung

Umlagefähige Kosten

Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgelisteten 17 Betriebskostenarten — alles andere ist nicht auf den Mieter umlegbar. Klassische Streitpunkte: Wartungskosten ja, Reparaturen nein; Hauswart umlagefähig nur für Tätigkeiten gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV; Verwaltungskosten der Hausverwaltung nie umlagefähig auf Mieter.

Quelle: § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)