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Glossar · abrechnung
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgelisteten 17 Betriebskostenarten — alles andere ist nicht auf den Mieter umlegbar. Klassische Streitpunkte: Wartungskosten ja, Reparaturen nein; Hauswart umlagefähig nur für Tätigkeiten gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV; Verwaltungskosten der Hausverwaltung nie umlagefähig auf Mieter.
Quelle: § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verwandte Begriffe
BetrKV (Betriebskostenverordnung)
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet abschließend die 17 Betriebskostenarten, die in einem Mietverhältnis umgelegt werden dürfen — von Grundsteuer (Nr.
Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung weist die im Mietverhältnis umlagefähigen Betriebskosten gemäß BetrKV (17 Kostenarten) ab.