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Glossar · abrechnung
Nebenkostenabrechnung
Auch bekannt als: Betriebskostenabrechnung, NK-Abrechnung
Die Nebenkostenabrechnung weist die im Mietverhältnis umlagefähigen Betriebskosten gemäß BetrKV (17 Kostenarten) ab. Sie ist nach § 556 Abs. 3 BGB innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zuzustellen, sonst sind Nachforderungen verfallen. Anteile werden meist nach Wohnfläche oder verbrauchsabhängig (Heizung, Warmwasser) verteilt.
Quelle: § 556 BGB; Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verwandte Begriffe
BetrKV (Betriebskostenverordnung)
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet abschließend die 17 Betriebskostenarten, die in einem Mietverhältnis umgelegt werden dürfen — von Grundsteuer (Nr.
Hausgeld
Hausgeld ist der monatliche Vorauszahlungsbetrag eines Wohnungseigentümers an die WEG für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums.
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgelisteten 17 Betriebskostenarten — alles andere ist nicht auf den Mieter umlegbar.