Glossar-Übersicht
Glossar · abrechnung
BetrKV (Betriebskostenverordnung)
Auch bekannt als: Betriebskostenverordnung
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet abschließend die 17 Betriebskostenarten, die in einem Mietverhältnis umgelegt werden dürfen — von Grundsteuer (Nr. 1) über Wasserversorgung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Müllbeseitigung bis Hausreinigung, Gartenpflege und Hausmeister. Nicht aufgeführte Kosten sind nicht umlagefähig (z.B. Verwalterkosten, Bankgebühren, Reparaturen).
Quelle: Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verwandte Begriffe
Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung weist die im Mietverhältnis umlagefähigen Betriebskosten gemäß BetrKV (17 Kostenarten) ab.
Umlagefähige Kosten
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgelisteten 17 Betriebskostenarten — alles andere ist nicht auf den Mieter umlegbar.
Heizkostenverordnung (HKVO)
Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Wohngebäuden.