Notfall-Ratgeber

Hausverwaltung insolvent? Notfall-Leitfaden für Eigentümer 2026

Wenn die Hausverwaltung pleite ist, das Amt niederlegt oder einfach nicht mehr antwortet, läuft die Uhr: Hausgeldkonto, Jahresabrechnung und Versorger warten nicht. Dieser Leitfaden zeigt, wie WEGs in den ersten 72 Stunden handlungsfähig bleiben – rechtssicher, ohne Panik und mit den Mustertexten, die wir bei Verto wöchentlich selbst einsetzen.

ca. 18 Min. Lesezeit
Rechtlich geprüft (WEG & InsO 2026)
Mit 3 Mustertexten
Notübernahme Rhein-Main
Von Maximilian SchaperGeschäftsführer, Verto GmbHFachliche Mitwirkung: Ralf Hennig (Leiter Immobilien­buchhaltung, 30+ Jahre Erfahrung)Stand: Mai 2026

Kapitel 1

Die ersten 72 Stunden – Notfall-Checkliste

Kurzantwort

In den ersten 72 Stunden zählen drei Dinge: (1) den Insolvenz- oder Niederlegungs-Status verifizieren und den Beirat einberufen, (2) das Hausgeldkonto sichern und die Vollmacht des Alt-Verwalters widerrufen, und (3) eine außerordentliche Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG ansetzen. Alles andere – Abrechnung, Unterlagen, Schadensersatz – folgt in den Wochen danach.

WEG oder Mietshaus? Bitte zuerst klären

Dieser Leitfaden bezieht sich auf das deutsche Wohnungseigentumsrecht und ist auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) zugeschnitten – mit Eigentümerversammlung, Beirat, Hausgeldkonto und Mehrheitsbeschlüssen. Einzelvermieter eines Mietshauses ohne WEG-Struktur (ein Eigentümer, ggf. mehrere Mietparteien) haben dieselben Probleme, aber ein deutlich schlankeres Vorgehen – ohne Versammlung, mit direktem Kündigungsrecht aus § 314 BGB. Eine Kompakt-Anleitung dafür finden Sie in Kapitel 8a (Sonderfall Einzelvermieter).

In den drei Tagen nach dem ersten Verdacht entscheidet sich, ob aus einer schwierigen Lage ein finanzielles Desaster wird oder ein kontrollierter Übergang. Wir empfehlen Verwaltungsbeiräten und betroffenen Eigentümern, diese Checkliste in der genannten Reihenfolge abzuarbeiten.

1

Tag 1 – Verifizieren und informieren

  • Solvenz prüfen: Suche auf insolvenzbekanntmachungen.de, Unternehmensregister und Handelsregister. Aktenzeichen und Eröffnungsbeschluss dokumentieren.
  • Beirat einberufen: Verwaltungsbeirat informieren, Sondersitzung ansetzen. Wenn kein Beirat existiert: die aktivsten zwei bis drei Eigentümer als Ad-hoc-Koordinatoren festlegen.
  • Offene Vorgänge listen: letzte gemachte Jahresabrechnung, offene Wirtschaftspläne, ausstehende Handwerkerrechnungen, laufende Mahnverfahren, Versicherungen, Versorgerverträge.
  • Erste schriftliche Aufforderung: per Einschreiben mit Rückschein an Alt-Verwalter bzw. Insolvenzverwalter: Übersicht aller verwalteten Konten, Vollmachten, laufenden Verträge, Saldenlisten.
2

Tag 2 – Konto und Vollmacht sichern

  • Kontoform feststellen: Auf wessen Namen läuft das Hausgeldkonto? Eigenkonto der WEG oder offenes Fremdgeldkonto auf den Verwalter? Letzten Kontoauszug einsehen, Saldo dokumentieren.
  • Vollmacht widerrufen: bei der kontoführenden Bank schriftlich widerrufen und die Verfügungsbefugnis auf den Beiratsvorsitzenden oder einen durch Beschluss zu ermächtigenden Eigentümer übertragen (Beschluss kann nachgereicht werden).
  • Hausgeldzahlungen umlenken: alle Eigentümer per E-Mail über den Stand informieren und vorerst auf einem von der WEG bestätigten Konto sammeln. Vorsicht: Doppelzahlungen vermeiden.
  • Versicherer und Versorger: Gebäudeversicherung und Versorger (Strom, Wasser, Wärme, Müll, Hausmeister) per E-Mail informieren, dass die WEG selbst Korrespondenzadresse ist, bis der neue Verwalter steht.
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Tag 3 – Außerordentliche Versammlung vorbereiten

  • Einladung verfassen: Beirat oder ermächtigter Eigentümer beruft die außerordentliche Versammlung nach § 24 Abs. 3 WEG ein. Ladungsfrist drei Wochen, bei Dringlichkeit verkürzbar.
  • Tagesordnung: Abberufung Alt-Verwalter, außerordentliche Kündigung Verwaltervertrag, Bestellung Neu-Verwalter, Beschluss zur Forderungsanmeldung in der Insolvenz, ggf. Ermächtigung zur Eröffnung eines neuen WEG-Eigenkontos.
  • Mindestens zwei Angebote: für die neue Verwaltung einholen – parallel zur Einladung. Eine schnelle, regional verankerte Hausverwaltung wie Verto kann kommissarisch direkt nach Beschluss starten.
  • Forderungsfrist im Blick: die im Insolvenzeröffnungsbeschluss genannte Anmeldefrist (typisch 4 bis 8 Wochen) notieren. Forderungen aus offenen Hausgeld-Salden, ausstehender Vergütung des Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherers etc. vorbereiten.

Praxis-Tipp aus laufenden Notübernahmen

Wir sehen bei Verto regelmäßig, dass Beiräte versuchen, alle drei Tage parallel zu erledigen. Das geht selten gut. Klare Reihenfolge, klare Verantwortlichkeiten, schriftliche Dokumentation jedes Schrittes – das spart später Wochen, wenn der Insolvenzverwalter oder ein anfechtender Eigentümer Auskunft verlangt.

Kapitel 2

Insolvent, Niederlegung oder Funkstille? Den richtigen Modus erkennen

Aus Eigentümersicht fühlen sich drei sehr unterschiedliche Szenarien gleich an: Die Verwaltung antwortet nicht, die Abrechnung kommt nicht, niemand kümmert sich. Rechtlich sind sie aber klar zu unterscheiden, und davon hängen die nächsten Schritte ab.

Insolvenz

Eröffnungs- oder Sicherungsbeschluss durch das Insolvenzgericht. Verfügungsbefugnis geht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Prüfen: insolvenzbekanntmachungen.de, Unternehmensregister

Amtsniederlegung

Verwalter erklärt einseitig die Rückgabe der Bestellung. Vertragsrechtlich häufig zugleich Kündigung; rechtlich ohne wichtigen Grund nur eingeschränkt zulässig (§ 314 BGB).

Prüfen: schriftliche Erklärung, Eingangsdatum

Funkstille

Tätigkeitseinstellung de facto, ohne formale Insolvenz oder Niederlegung. Häufigster Fall in der Praxis. Begründet aus Beirats-Sicht regelmäßig einen wichtigen Grund nach § 314 BGB.

Prüfen: Fristsetzung per Einschreiben, Erreichbarkeit dokumentieren

Insolvenz zweifelsfrei feststellen

Auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die Insolvenzgerichte alle Beschlüsse. In den ersten 14 Tagen nach Erstveröffentlichung sind sie frei zugänglich, danach über die Aktenzeichen-Suche. Das Unternehmensregister bietet zusätzlich eine erweiterte Recherche. Ist die Verwaltung als GmbH organisiert, lohnt der parallele Blick ins Handelsregister auf Liquidations- oder Auflösungseinträge. Findet sich nirgendwo ein Treffer, handelt es sich rechtlich nicht um eine Insolvenz, sondern um Funkstille – was die WEG nicht entlastet, aber andere Schritte erlaubt.

Wichtige Konsequenz: Erst ab dem Eröffnungsbeschluss richten sich Herausgabe- und Forderungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter; vorher bleibt der Verwalter selbst Ansprechpartner. Im Zwischenstadium (vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt) ist die Lage hybrid und sollte mit anwaltlicher Unterstützung geklärt werden.

Kapitel 3

Hausgeldkonto retten – Eigenkonto vs. Treuhand

Das wichtigste Asset der WEG sind die laufenden Hausgelder und die Instandhaltungsrücklage. Ob diese im Insolvenzfall sicher sind, hängt allein an der gewählten Kontoform – und an der Sorgfalt des ehemaligen Verwalters.

Drei Kontoformen, drei Risikoprofile

KontoformKontoinhaberInsolvenzsicher?
WEG-EigenkontoWohnungseigentümergemeinschaftJa – gehört zivilrechtlich der WEG
Offenes FremdgeldkontoVerwalter, Zweck offen ausgewiesenNur bei strikt getrennter Führung (§ 47 InsO)
Verdecktes TreuhandkontoVerwalter, ohne OffenlegungNein – fällt in die Insolvenzmasse

Seit der WEG-Reform 2020 ist das WEG-Eigenkonto auf den Namen der Gemeinschaft der gesetzliche Regelfall. In bestehenden, älteren Mandaten führt aber bis heute eine signifikante Minderheit aller Verwaltungen offene oder sogar verdeckte Treuhandkonten – mit erheblichem Risiko.

Fall Feldmann (Bonn)

Ein Verwalter mit über 4,6 Millionen Euro WEG-Geldern auf Treuhandkonten geriet in die Insolvenz – die Eigentümer-Verbände Wohnen im Eigentum haben den Fall öffentlich aufgearbeitet. Die Lehre: Auch „offene“ Treuhandkonten sind nicht zuverlässig insolvenzgeschützt, wenn die strikte Vermögenstrennung über die Jahre nicht eingehalten wurde. Ein WEG-Eigenkonto ist die einzige rechtssichere Lösung.

Sofortmaßnahmen für das Konto

  1. Kontostand dokumentieren – tagesaktuell, mit Screenshot oder Bankbestätigung.
  2. Vollmacht widerrufen – bei der Bank schriftlich. Die Bank darf den Verwalter nach Vollmachtswiderruf nicht mehr verfügen lassen, auch wenn das Konto auf dessen Namen läuft (offenes Fremdgeldkonto).
  3. WEG-Eigenkonto eröffnen – falls noch nicht vorhanden. Voraussetzung: Beschluss der Eigentümerversammlung; im Eilfall reicht ein einstweiliger Beirats-Beschluss mit Heilung in der nächsten Versammlung.
  4. Aussonderung anmelden – beim Insolvenzverwalter, schriftlich, unter Berufung auf § 47 InsO. Beweispflicht für getrennte Vermögensführung liegt bei der WEG – Kontoauszüge sammeln.

Hinweis zu den Mustertexten

Die folgenden Vorlagen sind sorgfältig formuliert, aber keine Einzelfallberatung. Sie decken den Standardfall ab, ersetzen jedoch keine anwaltliche Prüfung bei strittigen Sachverhalten, hohen Salden oder bereits laufenden Verfahren. Stand: Mai 2026.

Mustertext 1a – Widerruf Bankvollmacht (WEG-Variante)

An die [Bank], Filiale [Ort]
Per Einschreiben / Rückschein

Betreff: Widerruf der Vollmacht für das Konto Nr. [IBAN]
        der Wohnungseigentümergemeinschaft [Objektadresse]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
[Objektadresse, Grundbuchamt, Blatt-Nr.] widerrufe ich hiermit
mit sofortiger Wirkung sämtliche Vollmachten und
Verfügungsbefugnisse, die der bisherigen Hausverwaltung
[Firma], [Anschrift], für das oben bezeichnete Konto erteilt
worden sind.

Begründung: Über das Vermögen der bisherigen Verwaltung wurde
am [Datum] das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ [Aktenzeichen]
beim Amtsgericht [Ort]) / hat die Verwaltung ihre Tätigkeit
eingestellt.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Vollmachtwiderrufs
binnen einer Frist von drei Werktagen sowie um Übersendung
des tagesaktuellen Kontostands und der letzten sechs
Kontoauszüge.

Meine Vertretungsbefugnis ergibt sich aus § 9b Abs. 1 Satz 2
WEG (Vertretung der Gemeinschaft ohne Verwalter) i.V.m.
beigefügtem Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümer
vom [Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion, Unterschrift]

Hinweis: Bei einem reinen Eigenkonto der WEG bleibt die Verfügungsbefugnis der Gemeinschaft auch ohne Vollmachtswiderruf bestehen – der Widerruf richtet sich gegen eine bestehende Konten-Vollmacht des Alt-Verwalters. Bei einem auf den Alt-Verwalter laufenden offenen Fremdgeldkonto ist parallel die Aussonderung nach § 47 InsO geltend zu machen (siehe unten).

Mustertext 1b – Widerruf Bankvollmacht (Mietshaus-Variante)

An die [Bank], Filiale [Ort]
Per Einschreiben / Rückschein

Betreff: Widerruf der Vollmacht für das Konto Nr. [IBAN]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer(in) der Immobilie [Adresse, Grundbuchamt, Blatt-Nr.]
widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung sämtliche Vollmachten
und Verfügungsbefugnisse, die ich der Hausverwaltung
[Firma], [Anschrift], für das oben bezeichnete Konto erteilt habe.

Begründung: Über das Vermögen der Verwaltung wurde am [Datum] das
Insolvenzverfahren eröffnet (AZ [Aktenzeichen] beim Amtsgericht
[Ort]) / hat die Verwaltung ihre Tätigkeit eingestellt.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Widerrufs binnen drei
Werktagen sowie um Übersendung des tagesaktuellen Kontostands und
der letzten sechs Kontoauszüge.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]

Für Einzelvermieter ohne WEG-Struktur reicht die persönliche Erklärung; keine Versammlung, kein Ermächtigungsbeschluss erforderlich. Wenn das Mietshaus mehreren Eigentümern in Bruchteilseigentum gehört, müssen alle Miteigentümer unterzeichnen (§ 744 Abs. 1 BGB).

Kapitel 4

Eilbestellung eines neuen Verwalters – auch ohne alten Verwalter

Die häufigste Sorge in Notlagen: „Wir haben doch gar keinen Verwalter, der einberufen könnte.“ Das Gesetz hat dafür eine klare Antwort. Die WEG ist nie wirklich blockiert – sie muss nur wissen, an welchem Hebel sie ziehen darf.

§ 24 Abs. 3 WEG – Ersatzeinberufung durch den Beirat

Wörtlich heißt es in § 24 Abs. 3 WEG: „Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.“

Übersetzt heißt das: Existiert ein Verwaltungsbeirat, beruft der Vorsitzende ein. Gibt es keinen Beirat oder ist auch dieser nicht handlungsfähig, kann ein einzelner Eigentümer einberufen, sofern er durch einen vorausgehenden Beschluss dazu ermächtigt wurde – was im Akutfall häufig durch ein Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 WEG, alle Eigentümer stimmen zu) gelöst wird.

Bestellung und Vergütung in einer Sitzung

Die Abberufung des Alt-Verwalters und die Bestellung des Neu-Verwalters können in derselben Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 26 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG). Die Höchstdauer einer Verwalterbestellung beträgt nach § 26 Abs. 2 WEG fünf Jahre – bei der erstmaligen Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei Jahre. Sinnvoll ist im Notfall eine kürzere Laufzeit (12–24 Monate) mit der Option, nach erfolgreicher Übernahme regulär zu verlängern.

Ladungsfrist

Drei Wochen nach § 24 Abs. 4 WEG. Eine Verkürzung ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein unverzügliches Handeln zwingend ist (drohender Schaden, Fristablauf). Die Dringlichkeit ist im Einberufungsschreiben zu begründen; im Zweifel parallel eine ordentliche Versammlung mit voller Frist ansetzen.

Beschlussfähigkeit

Seit WEG-Reform 2020 ist die Versammlung unabhängig von der Vertretungsquote beschlussfähig. Auch eine spärlich besuchte Versammlung kann den neuen Verwalter wirksam bestellen.

Mustertext 2 – Tagesordnung außerordentliche Versammlung (nur WEG)

Für Einzelvermieter eines Mietshauses entfällt die Versammlung; das Kündigungs- und Auftragsverhältnis wird per direktem Anschreiben an Verwalter bzw. Insolvenzverwalter beendet (siehe Kapitel 8a).

Tagesordnung
außerordentliche Eigentümerversammlung der WEG [Adresse]

Datum:  [Datum, Uhrzeit]
Ort:    [Adresse / Hybrid-Link]
Einladende(r): [Beiratsvorsitz / ermächtigte(r) Eigentümer
gem. § 24 Abs. 3 WEG]

TOP 1  Begrüßung, Feststellung der ordnungsmäßigen
       Einberufung und Beschlussfähigkeit
TOP 2  Bericht über die Lage der Verwaltung
       (Insolvenz / Niederlegung / Untätigkeit)
TOP 3  Beschluss: Abberufung des bisherigen Verwalters
       [Firma] mit sofortiger Wirkung gem. § 26 Abs. 3 WEG
TOP 4  Beschluss: Außerordentliche Kündigung des
       Verwaltervertrags gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund
TOP 5  Beschluss: Bestellung der neuen Hausverwaltung
       [Firma], Vertragslaufzeit [12/24/36] Monate,
       Vergütung gem. anliegendem Angebot
TOP 6  Beschluss: Ermächtigung der Verwaltung zur Eröffnung
       eines neuen WEG-Eigenkontos bei [Bank]
TOP 7  Beschluss: Anmeldung der Forderungen der WEG zur
       Insolvenztabelle (§ 174 InsO) bzw. zur
       Vermögensschadenhaftpflicht des Alt-Verwalters
TOP 8  Beschluss: Beauftragung des neuen Verwalters mit der
       Erstellung der ausstehenden Jahresabrechnung [Jahr]
       gegen angemessene Sondervergütung
TOP 9  Sonstiges, Verschiedenes

Kapitel 5

Verwaltervertrag außerordentlich kündigen

Abberufung beendet das Organverhältnis, der Vertrag läuft schuldrechtlich weiter. Damit der Vergütungsanspruch des Alt-Verwalters endet, muss der Verwaltervertrag zusätzlich gekündigt werden – im Notfall regelmäßig außerordentlich nach § 314 BGB.

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Die Insolvenzeröffnung allein begründet nach herrschender Meinung noch keinen wichtigen Grund – nur das, was tatsächlich aus ihr folgt: Tätigkeitseinstellung, ausbleibende Abrechnungen, Versäumnis der Versammlungseinberufung, fehlender Versicherungsschutz. Diese Folgen sind in praktisch jedem Insolvenzfall gegeben und damit der wichtige Grund regelmäßig vorhanden.

Bei reiner Funkstille (ohne formale Insolvenz) gilt: Vor der außerordentlichen Kündigung sollte eine angemessene Frist mit konkreter Leistungsforderung gesetzt werden. In der Praxis reichen 7 bis 14 Tage; dokumentiert per Einschreiben mit Rückschein.

Die Zwei-Monats-Frist

Nach § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme vom wichtigen Grund erfolgen. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Zwei-Monats-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Wer ein Quartal lang zuwartet, riskiert, dass die Kündigung als verspätet und damit unwirksam gewertet wird – und der Vergütungsanspruch des Alt-Verwalters weiterläuft.

Stolperfalle aus der Praxis

Bei einer Insolvenz darf nicht einfach das laufende Honorar einbehalten werden, ohne dass der Vertrag gekündigt ist. Andernfalls meldet der Insolvenzverwalter die offenen Forderungen zur Insolvenztabelle – und die WEG haftet weiter. Erst Kündigung, dann Zahlungsstopp.

Kapitel 6

Unterlagen herausholen – auch vom Insolvenzverwalter

Ohne vollständige Unterlagen kein Wirtschaftsplan, kein Vermögensbericht, keine Jahresabrechnung – und keine handlungsfähige Verwaltung. Die Herausgabe ist daher kein Nice-to-have, sondern der Engpass jeder Notübernahme.

Rechtliche Grundlagen

Der Verwalter ist Beauftragter der WEG (§ 675 BGB i. V. m. §§ 662 ff. BGB) und nach § 667 BGB verpflichtet, bei Beendigung des Auftrags alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat – Akten, Buchhaltungsbelege, Verträge, Beschlusssammlung, Schlüssel, Software-Zugänge, IT-Accounts und Kontoguthaben. Bei eröffneter Insolvenz richtet sich der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter, der nach § 80 InsO die Verwaltungsbefugnis innehat.

Pflicht-Übergabeliste – nichts vergessen

  • Vollständige Beschlusssammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG
  • Versammlungsprotokolle (mind. der letzten 5 Jahre)
  • Buchhaltungsbelege, Bankkontoauszüge, Saldenlisten
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Vermögensberichte
  • Sämtliche Dauerschuldverhältnisse (Versicherer, Versorger, Wartung, Hausmeister)
  • Mietverträge (bei Sondereigentumsverwaltung)
  • Versicherungspolicen inkl. Gebäudeversicherung, Haftpflicht, ggf. D&O
  • Schlüsselverzeichnis, Hausordnung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung
  • Software- und Portal-Zugänge (E-Mail, Mieter-Portal, Eigentümer-Portal)

Wenn der Insolvenzverwalter verzögert

Insolvenzverwalter haben hohe Arbeitsbelastung und priorisieren vermögensrelevante Gläubiger. Die WEG ist als Aussonderungsberechtigte (§ 47 InsO) für die Unterlagen aber kein Insolvenzgläubiger, sondern Eigentümerin – ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Lässt sich die Herausgabe nicht zügig vereinbaren, bleibt die einstweilige Verfügung; die Erfolgsaussichten sind nach gefestigter Rechtsprechung hoch, sofern die WEG die fortlaufende Anspruchsgrundlage substantiiert vorträgt.

Mustertext 3 – Schreiben an den Insolvenzverwalter (WEG)

Für Einzelvermieter gilt derselbe rechtliche Rahmen (§ 667 BGB Herausgabe, § 47 InsO Aussonderung), nur ohne den WEG-Bezug. Anpassung: Absender als Einzelperson, kein Verweis auf Wohnungseigentümergemeinschaft oder § 9b WEG.

An den Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name]
[Kanzleianschrift]

Insolvenzverfahren über das Vermögen der [Firma der Verwaltung]
AZ [Aktenzeichen] beim Amtsgericht [Ort]

Betreff: Herausgabe von Verwaltungsunterlagen und
Geltendmachung des Aussonderungsrechts (§ 47 InsO)

Sehr geehrte(r) [...],

als Bevollmächtigte(r) der Wohnungseigentümergemeinschaft
[Objektadresse, Grundbuchamt, Blatt-Nr.] zeige ich an, dass
ich die Interessen der WEG in dem oben bezeichneten
Insolvenzverfahren wahrnehme.

1. Herausgabeanspruch (§ 667 BGB)
Die Schuldnerin hat als Verwalterin der WEG bis zur
Insolvenzeröffnung Aufträge der Gemeinschaft entgegen-
genommen und in deren Auftrag gehalten. Sämtliche
Unterlagen, Buchhaltungs- und Belegdaten, Bankkonto-
unterlagen, Verträge, Schlüssel und elektronischen
Zugänge sind gemäß § 667 BGB an die WEG herauszugeben.
Ich bitte um Übersendung binnen 14 Tagen.

2. Aussonderungsrecht (§ 47 InsO)
Soweit Bankguthaben oder sonstiges Vermögen treuhänderisch
für die WEG gehalten wurden, mache ich hiermit das
Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend. Die Trennung
des Vermögens wird durch beigefügte Kontoauszüge belegt.

3. Forderungsanmeldung (§ 174 InsO)
Die offenen Hausgeld-Salden und Schadenersatzansprüche
der WEG (zu beziffern nach Sichtung der Unterlagen)
werde ich gesondert anmelden.

Ich bitte um Eingangsbestätigung und Benennung eines
Ansprechpartners in Ihrer Kanzlei.

Mit kollegialen Grüßen
[Name, Funktion]

Kapitel 7

Jahresabrechnung retten – BGH V ZR 206/24

Die ausstehende Jahresabrechnung ist in fast jeder Notübernahme der emotionalste Punkt. Eigentümer befürchten, dass die Abrechnung niemals kommt; vermietende Eigentümer fürchten den Verlust ihrer Nachforderungsmöglichkeit gegenüber Mietern wegen Fristablaufs.

Wer ist zuständig?

Mit dem Urteil BGH V ZR 206/24 vom 26. September 2025 hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Zuständig für die Erstellung und Vorlage der Jahresabrechnung ist der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung amtierende Verwalter – also der neue Verwalter, selbst wenn er den Abrechnungszeitraum gar nicht selbst betreut hat. Das bedeutet konkret: Die Abrechnung kann nach Übernahme zeitnah erstellt werden, ohne dass die WEG auf eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters angewiesen ist.

Sondervergütung für Altjahres-Aufarbeitung

Weil die Aufarbeitung eines fremden Buchungsjahres erheblichen Mehraufwand bedeutet, ist eine angemessene Sondervergütung üblich und gerichtlich anerkannt. Sie wird in der Bestellungsversammlung beschlossen und ist nicht Teil der laufenden Grundvergütung. Auf der Übersichtsseite zum Thema Hausverwaltung Kosten finden Eigentümer marktübliche Sätze.

Mietrechtliche 12-Monats-Frist

Bei vermieteten Wohnungen ist die mietrechtliche Frist nach § 556 Abs. 3 BGB weiterhin scharf: Die Betriebskostenabrechnung muss binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugehen, sonst sind Nachforderungen ausgeschlossen. Der BGH hat in den Entscheidungen VIII ZR 249/15 und VIII ZR 50/16 klargestellt, dass eine verspätete WEG-Jahresabrechnung diese Frist nicht verlängert. Vermietende Eigentümer haften also persönlich gegenüber dem Mieter und können sich regelmäßig nur über einen Regress gegen den Alt-Verwalter (§§ 280, 675 BGB) schadlos halten – was bei Insolvenz praktisch wertlos ist.

Verto-Standard für Notübernahmen

Wir holen ausstehende WEG-Jahresabrechnungen in der Regel binnen 30 bis 60 Tagen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach. Bei vermieteten Sondereigentums-Einheiten erstellen wir auf Wunsch parallel die Betriebskostenabrechnung für die Mieter – rechtzeitig vor Ablauf der 12-Monats-Frist.

Kapitel 8

Schaden anmelden – Insolvenzmasse und Vermögensschadenhaftpflicht

Zwei parallele Wege führen zur Erstattung von Schäden: die Anmeldung in der Insolvenz und der Anspruch gegen die Vermögensschadenhaftpflicht des Alt-Verwalters. Beide schließen sich nicht aus und sollten parallel betrieben werden.

Forderungsanmeldung in der Insolvenz (§ 174 InsO)

Anzumelden sind alle Geldforderungen der WEG, die nicht von der Aussonderung erfasst sind: offene Hausgeld-Salden, Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, Zinsen, Kosten der Schadensermittlung. Die Frist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss (typisch 4 bis 8 Wochen). Wer die Frist verpasst, kann nachträglich anmelden, trägt aber die Mehrkosten.

Vermögensschadenhaftpflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)

Seit 2018 ist eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung Zulassungsvoraussetzung für Hausverwalter (§ 34c GewO, in der WEG-Reform 2020 zusätzlich verankert). Die Police deckt Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen ab, üblich sind Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro je Versicherungsfall. Die Anmeldung erfolgt direkt beim Versicherer, parallel zur Forderungsanmeldung in der Insolvenz. Welche Versicherung der Alt-Verwalter unterhält, ist regelmäßig im Verwaltervertrag oder im Vorjahres-Wirtschaftsplan dokumentiert; ansonsten Auskunftsanspruch beim Insolvenzverwalter.

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Greifen Gläubiger des Alt-Verwalters auf Vermögen zu, das nach Aussonderung der WEG gehört (klassisch: WEG-Eigenkonto wird gepfändet, weil es nicht klar als WEG-Konto erkennbar war), bleibt die Drittwiderspruchsklage. Praktisch geht es darum, der Pfändung mit dem Argument zu widersprechen, dass das fragliche Vermögen nicht dem Schuldner, sondern der WEG gehört. Ein Standardthema für versierte Hausverwaltungen, das aber selten gebraucht wird, wenn das Konto von Anfang an als WEG-Eigenkonto geführt wurde.

Kapitel 8a · Sonderfall

Einzelvermieter und Mietshäuser ohne WEG-Struktur

Wer ein Mietshaus alleine besitzt – ohne WEG-Struktur, ohne Eigentümergemeinschaft – und einen externen Hausverwalter eingesetzt hat, profitiert von einem deutlich schlankeren Notfall-Vorgehen. Die WEG-spezifischen Mechaniken (Versammlung, Beirat, § 24 Abs. 3 WEG) entfallen vollständig; die zivilrechtliche Grundlage bleibt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB.

Vier Schritte für Einzelvermieter

  1. Status verifizieren – identisch wie bei der WEG: insolvenzbekanntmachungen.de, Unternehmensregister, Handelsregister abfragen.
  2. Vertrag außerordentlich kündigen – per Einschreiben an den Verwalter (vor Insolvenzeröffnung) oder den Insolvenzverwalter (nach Eröffnung) nach § 314 BGB. Mietverwaltungs- und Hausverwaltungsverträge sind Geschäftsbesorgungs- und Dienstverträge; sie sind aus wichtigem Grund kurzfristig kündbar, wenn der Verwalter die geschuldete Leistung nicht mehr erbringt.
  3. Mieter-Konto sichern – Mieter direkt schriftlich über die neue Bankverbindung informieren (idealerweise das eigene Konto des Vermieters). Bei einem treuhänderisch vom Verwalter geführten Konto: Vollmacht-Widerruf (Mustertext 1b) und Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO geltend machen. Bestehende Mietverträge bleiben unverändert – Vertragspartner der Mieter ist der Eigentümer, nicht die Verwaltung.
  4. Unterlagen und Schlüssel zurückfordern nach § 667 BGB: Mietverträge, Wohnungsübergabe-Protokolle, Schlüssel, Buchführung, offene Forderungen, Versicherungs- und Versorgerverträge, Korrespondenz mit Mietern.

Mietrechtliche Besonderheit

Auch für den Einzelvermieter gilt die scharfe 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB für die Betriebskostenabrechnung. Wenn die bisherige Verwaltung die Abrechnung nicht oder verspätet erstellt hat, haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter mit dem Verlust der Nachforderung. Eine schnelle Übernahme durch eine neue Verwaltung, die die offene Abrechnung kurzfristig nachholt, ist deshalb meist wirtschaftlich zwingend. Verto übernimmt solche Mietshäuser regelmäßig unter dem Modell der Mietverwaltung oder – bei vermieteten Eigentumswohnungen innerhalb einer WEG – der Sondereigentumsverwaltung.

Bruchteilsgemeinschaft (mehrere Eigentümer ohne WEG)

Gehört ein Mietshaus mehreren Eigentümern in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) – etwa Geschwistern nach einer Erbschaft –, sind alle Maßnahmen der Verwaltung gemeinschaftlich zu treffen, soweit sie über die ordnungsmäßige Verwaltung hinausgehen (§ 744 Abs. 1 BGB). Die Kündigung des Verwaltervertrags und die Vollmachtwiderrufe sollten daher von allen Miteigentümern unterzeichnet werden. Maßnahmen, die zur Erhaltung notwendig sind, kann jeder Miteigentümer allein treffen (§ 744 Abs. 2 BGB) – etwa die Auszahlung blockierter Mietzinsen oder die Versicherung gegen drohende Vermögensgefahr.

Kapitel 9

Wie Verto im Rhein-Main-Gebiet konkret hilft

Notübernahmen sind bei uns kein Sonderfall, sondern Teil des Tagesgeschäfts. Wir begleiten WEGs in Frankfurt, Hanau, Wiesbaden, Offenbach und Bad Homburg praktisch wöchentlich durch genau die Situation, die in diesem Ratgeber beschrieben ist – und holen Altjahres-Abrechnungen schnell nach, weil unsere Immobilien­buchhaltung darauf spezialisiert ist.

48–72 Stunden

Vom Erstkontakt zur einsatzbereiten Übergangslösung. Wir unterstützen Beiräte bei Einladung, Mustertexten, Bank-Kommunikation und Kontoeröffnung.

14 Tage Übergabe

Strukturierte Übergabe-Begleitung mit Alt-Verwalter oder Insolvenzverwalter, vollständige Bestandsaufnahme, Versorger- und Versicherer-Umzug.

30–60 Tage Abrechnung

Ausstehende WEG-Jahresabrechnung und ggf. Betriebskostenabrechnung nachgeholt – rechtzeitig vor Ablauf der mietrechtlichen 12-Monats-Frist.

Fachliche Tiefe: Ralf Hennig, Leiter Immobilienbuchhaltung

30+ Jahre Erfahrung · Ausbildung Buchhalter

Ralf Hennig führt die Immobilienbuchhaltung bei Verto. In über drei Jahrzehnten hat er Altjahres-Aufarbeitungen für Dutzende WEGs gemacht – nach Insolvenzen, Tätigkeitseinstellungen und ungeplanten Verwalterwechseln. Was bei uns Routine ist, ist für betroffene Eigentümer der entscheidende Unterschied zwischen monatelanger Hängepartie und sauber aufgearbeitetem Abrechnungsjahr.

Notübernahme an Ihrem Standort

Unsere Leistungen passend zur Notübernahme

Akute Notlage? Schreiben Sie uns – konkret und kurz reicht.

Skizzieren Sie in zwei Sätzen, was passiert ist (Insolvenz, Niederlegung, Funkstille), wie viele Einheiten betroffen sind und ob bereits eine Eigentümerversammlung angesetzt ist. Sie erhalten binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung und einen Handlungsvorschlag.

Kapitel 10

Nach dem Akut-Notfall: sauberer Verwalterwechsel

Sobald die akute Lage stabilisiert ist – Konto gesichert, neuer Verwalter handlungsfähig, Unterlagen ausgewertet – bewegt sich die WEG aus dem Notfall-Modus heraus und in einen geordneten Verwalterwechsel. Die rechtlichen Schritte sind ab dann dieselben wie bei einem geplanten Wechsel; nur das Tempo bleibt höher.

Unser ausführlicher Ratgeber zum Hausverwaltung wechseln in 5 Schritten begleitet diese Phase mit Musterbeschluss, Fristenkalender und Übergabe-Checkliste. Wer tiefer in die WEG-rechtlichen Grundlagen einsteigen will, findet im WEG-Verwaltung Guide und im Beitrag zur WEG-Reform 2026 den passenden Kontext. Für die Kostenseite gibt der Ratgeber Hausverwaltung Kosten 2026 marktübliche Sätze und einen Vergleich der Leistungsmodelle wieder.

Lessons learned – Prävention für die Zukunft

  • WEG-Eigenkonto verpflichtend führen – und jährlich im Vermögensbericht prüfen lassen.
  • Beirat aktiv halten – mindestens halbjährlich Belegeinsicht, Saldenabgleich, Versicherungsstand.
  • § 26a-Zertifizierung und Vermögensschadenhaftpflicht beim Verwalter nachweisen lassen.
  • Verwaltervertrag prüfen auf Sondervergütungs- und Kündigungsklauseln, Ende der Erstbestellung (max. drei Jahre), Kündigungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 3 WEG.

Kapitel 11

Häufige Fragen

Was passiert mit dem Hausgeldkonto, wenn die Hausverwaltung insolvent wird?+

Entscheidend ist die Kontoform. Ein auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geführtes WEG-Eigenkonto gehört rechtlich der WEG und bleibt von der Insolvenz der Verwaltung unberührt. Ein offenes Fremdgeldkonto (Treuhandkonto) ist nur dann insolvenzsicher, wenn der Verwalter eigene Gelder strikt getrennt gehalten hat – sonst fällt das Guthaben in die Insolvenzmasse. Erste Maßnahme: sofort den Kontostand prüfen, die Vollmacht des alten Verwalters bei der Bank widerrufen lassen und ein WEG-Eigenkonto eröffnen, falls noch nicht vorhanden.

Ist ein WEG-Treuhandkonto insolvenzsicher?+

Nur eingeschränkt. Ein offen geführtes Fremdgeldkonto ist gegenüber Pfändungen Dritter geschützt, im Insolvenzfall des Verwalters aber nur dann, wenn keine Vermischung mit Eigenmitteln stattgefunden hat (Unmittelbarkeitsprinzip nach § 47 InsO). In der Praxis ist die Vermischung leider häufig. Der sichere Weg ist ein WEG-Eigenkonto auf den Namen der Gemeinschaft – seit der WEG-Reform 2020 der gesetzliche Regelfall.

Wer erstellt die Jahresabrechnung, wenn die Hausverwaltung mitten im Jahr aufhört?+

Nach dem BGH-Urteil V ZR 206/24 vom 26.09.2025 ist der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung amtierende Verwalter zuständig – also der neue Verwalter, selbst wenn dieser den Abrechnungszeitraum gar nicht selbst betreut hat. Für den Mehraufwand kann eine angemessene Sondervergütung vereinbart werden. Verto übernimmt Altjahres-Abrechnungen typischerweise innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

Kann ein Hausverwalter sein Amt jederzeit niederlegen?+

Ja. Die Bestellung als Verwalter kann jederzeit zurückgegeben werden, der Verwaltervertrag muss separat aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden. Die Folge ist dieselbe wie bei Insolvenz: Die WEG steht ohne handlungsfähigen Verwalter da und muss kurzfristig einen neuen bestellen.

Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags?+

Die Abberufung nach § 26 Abs. 3 WEG beendet das Organverhältnis – der Verwalter darf ab dann keine Verwaltungsbefugnisse mehr ausüben. Die Kündigung des Verwaltervertrags beendet das schuldrechtliche Auftragsverhältnis und damit den Vergütungsanspruch. Bei Insolvenz oder Tätigkeitseinstellung wird üblicherweise beides in einer Eigentümerversammlung beschlossen: Abberufung mit sofortiger Wirkung und außerordentliche Vertragskündigung nach § 314 BGB.

Wer beruft die außerordentliche Eigentümerversammlung ein, wenn der Verwalter nicht reagiert?+

§ 24 Abs. 3 WEG regelt das eindeutig: Fehlt der Verwalter oder weigert er sich, einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen. Ein gerichtliches Verfahren ist nicht erforderlich. Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG); bei nachweisbarer Dringlichkeit ist eine Verkürzung möglich.

Was kostet die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht?+

In den meisten Fällen ist gar kein Gericht nötig: Die WEG kann selbst per Mehrheitsbeschluss einen neuen Verwalter bestellen (§ 26 WEG, einfache Mehrheit). Eine gerichtliche Notverwalter-Bestellung kommt nur als letzte Option in Betracht, wenn keine beschlussfähige Versammlung zustande kommt. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem GNotKG/FamFG und liegen meist im niedrigen vierstelligen Bereich, plus Vergütung des bestellten Verwalters.

Was ist ein kommissarischer Verwalter und wer kann das werden?+

Der Begriff ist kein gesetzlich definierter Status. Gemeint ist eine Übergangsverwaltung – häufig durch eine professionelle Hausverwaltung, die kurzfristig einspringt, bevor ein langfristiger Verwaltervertrag steht. Vorteil: Die WEG ist sofort wieder handlungsfähig. Verto übernimmt eine solche kommissarische Verwaltung im Rhein-Main-Gebiet regelmäßig innerhalb von 48 bis 72 Stunden ab Anfrage.

Kann eine WEG ohne Verwalter handlungsfähig sein?+

Eingeschränkt ja, seit der WEG-Reform 2020. Nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG wird die Gemeinschaft ohne Verwalter durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten; per Beschluss können einzelne Eigentümer ermächtigt werden, allein für die Gemeinschaft zu handeln. Für laufende Verwaltungsaufgaben (Buchhaltung, Abrechnung, Versammlung) ist die Bestellung eines neuen Verwalters dennoch dringend erforderlich.

Muss man Hausgeld weiter zahlen, wenn die Hausverwaltung insolvent ist?+

Ja. Hausgeld ist eine Verbindlichkeit gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (nicht der Verwaltung). Sobald ein WEG-Eigenkonto eingerichtet ist, sollten Zahlungen dorthin geleitet werden. Solange dies nicht geklärt ist, empfiehlt sich die Hinterlegung auf einem separaten Sparkonto oder die Rücksprache mit dem neuen Verwalter, um Doppelzahlungen oder Forderungsverlust zu vermeiden.

Wer bekommt die Verwaltungsunterlagen – die WEG oder der Insolvenzverwalter?+

Die WEG. Verwaltungsunterlagen, Buchhaltungsbelege, Verträge und Beschlusssammlungen sind nach § 667 BGB an die Auftraggeberin – die Gemeinschaft – herauszugeben. Bei Insolvenz richtet sich der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter, der nach § 80 InsO die Verwaltungsbefugnis hat. Im Streitfall hilft eine einstweilige Verfügung; das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO greift.

Welche Frist gilt für die außerordentliche Kündigung wegen Insolvenz?+

Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom wichtigen Grund erfolgen – in der Praxis innerhalb von zwei Monaten (analog § 626 Abs. 2 BGB). Bei Insolvenzeröffnung oder Tätigkeitseinstellung sollte die WEG zügig handeln, sonst läuft ein vereinbartes Honorar weiter, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird.

Was passiert mit laufenden Handwerker- und Versorgerverträgen?+

Verträge, die der Verwalter im Namen der WEG geschlossen hat, bestehen unverändert fort – Vertragspartner ist die Eigentümergemeinschaft, nicht die Verwaltung. Der neue Verwalter sollte umgehend alle Versorger (Strom, Wasser, Wärme, Müll, Versicherer) sowie laufende Wartungsverträge anschreiben, die Vertretungsbefugnis nachweisen und Zahlungs- und Korrespondenzadressen aktualisieren.

Wer haftet für Fehlbeträge, wenn die Hausverwaltung Gelder veruntreut hat?+

In erster Linie der ehemalige Verwalter persönlich (Schadensersatz aus §§ 280, 675 BGB). Praktisch ist dieser Anspruch bei Insolvenz oft wertlos. Greift dann die nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG verpflichtende Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung – sofern abgeschlossen und der Schaden gedeckt ist. Drittens kann ein Mitverschulden des Verwaltungsbeirats (mangelnde Kontrolle) eine Rolle spielen. Forderungen sind beim Insolvenzverwalter nach § 174 InsO innerhalb der Frist anzumelden.

Wie schnell findet man eine neue Hausverwaltung im Rhein-Main-Gebiet?+

Bei einer professionellen Notübernahme rechnen wir mit 48 bis 72 Stunden vom Erstkontakt bis zur einsatzbereiten Übergangslösung. Die formelle Bestellung erfolgt in der Eigentümerversammlung, die parallel mit dreiwöchiger Ladungsfrist – oder bei nachweisbarer Dringlichkeit verkürzt – einberufen wird. Verto begleitet diesen Prozess regelmäßig in Frankfurt, Hanau, Wiesbaden, Offenbach und Bad Homburg.

Welche Mehrheit braucht es für den Verwalterwechsel?+

Eine einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen reicht aus – sowohl für die Abberufung des alten als auch für die Bestellung des neuen Verwalters (§ 25 Abs. 1 WEG i.V.m. § 26 WEG). Beides kann in derselben Versammlung beschlossen werden. Ein qualifiziertes Quorum ist seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr erforderlich.

Was kostet eine neue Hausverwaltung in Frankfurt 2026?+

Im Rhein-Main-Gebiet liegen marktübliche Sätze für WEG-Verwaltung 2026 zwischen 29 und 50 Euro pro Einheit und Monat, abhängig von Objektgröße, Zustand und Leistungsumfang. Verto-Mandate starten bei 29 Euro pro Einheit. Eine fundierte Kostenübersicht inklusive Sondervergütungen finden Eigentümer im Ratgeber Hausverwaltung Kosten.

Wie meldet man Forderungen beim Insolvenzverwalter an?+

Forderungen werden schriftlich beim bestellten Insolvenzverwalter angemeldet (§ 174 InsO), mit Bezeichnung von Grund und Betrag, Beifügung der Beweisurkunden und Bankverbindung. Die Anmeldefrist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss (auf insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar). Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und entscheidet über die Aufnahme in die Insolvenztabelle. Wer die Frist verpasst, kann nachträglich anmelden, muss aber die Mehrkosten tragen.

Greift die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters bei Insolvenz?+

Ja, sofern der alte Verwalter eine entsprechende Police nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 34c GewO unterhalten hat – seit 2018 ist diese Versicherung Zulassungsvoraussetzung. Die Police deckt Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen ab, typischerweise mit Mindestdeckungssumme 500.000 Euro je Versicherungsfall. Schadensanzeige direkt an den Versicherer, parallel zur Insolvenzforderung.

Was tun, wenn die Hausverwaltung einfach nicht mehr antwortet, aber nicht offiziell insolvent ist?+

Praktisch ist diese Funkstille der häufigste Fall. Schritt 1: schriftliche Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein, Schritt 2: Solvenzprüfung auf insolvenzbekanntmachungen.de und im Handelsregister, Schritt 3: außerordentliche Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG (Einberufung durch den Beirat) mit Beschluss über Abberufung und Vertragskündigung. Die rechtliche Lage entspricht dann derjenigen einer Insolvenz, nur dass die Aussonderungs- und Forderungsanmeldungs-Schritte entfallen.

Wie prüfe ich, ob meine Hausverwaltung tatsächlich insolvent ist?+

Drei kostenlose Quellen: insolvenzbekanntmachungen.de (offizielle Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, in den ersten 14 Tagen frei einsehbar, danach mit Aktenzeichen-Suche), das Unternehmensregister unter unternehmensregister.de, und das Handelsregister unter handelsregister.de für Geschäftsaufgaben und Liquidationen. Mindestens eine der drei Quellen sollte einen Treffer liefern, sonst handelt es sich nicht um eine formelle Insolvenz.

Übernimmt Verto auch laufende Verwaltungen mitten im Jahr?+

Ja, das gehört zu unserem Tagesgeschäft. Wir übernehmen WEGs und vermietete Einheiten im Rhein-Main-Gebiet regelmäßig kurzfristig – auch wenn Abrechnungen offen, Konten blockiert oder Unterlagen unvollständig sind. Unsere Immobilienbuchhaltung unter Leitung von Ralf Hennig (über 30 Jahre Erfahrung, Buchhalter-Ausbildung) arbeitet Altjahres-Abrechnungen typischerweise innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Vorlage der Unterlagen auf.