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Grundsteuer: Änderungen bis 31. März 2026 melden – Frist läuft JETZT ab

Noch wenige Tage bis zum Stichtag: Wer 2025 sein Grundstück verändert hat, muss dies bis zum 31. März 2026 dem Finanzamt melden. Frankfurts Hebesatz explodiert auf 854,69 %. Was Eigentümer und WEG-Verwalter im Rhein-Main-Gebiet jetzt wissen müssen.

Maximilian Schaper
24. März 2026
12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zum 31. März 2026 müssen Grundstückseigentümer in Hessen Änderungen aus dem Jahr 2025 (z. B. An-/Umbauten, Nutzungsänderungen) dem Finanzamt melden.
  • Frankfurt hat den Hebesatz von 500 % auf 854,69 % erhöht – die Grundsteuerbelastung hat sich für viele Eigentümer deutlich erhöht.
  • Hessen verwendet das Flächenmodell: Die Grundsteuer berechnet sich primär nach Grundstücks- und Gebäudefläche, nicht nach dem Grundstückswert.
  • WEG-Verwalter sollten prüfen, ob für verwaltete Objekte Änderungsanzeigen erforderlich sind, und Eigentümer aktiv informieren.
  • Die Grundsteuer ist über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegbar – der gestiegene Hebesatz trifft also auch Mieter.

Grundsteuer-Stichtag 31. März 2026: Was jetzt zu tun ist


Die Uhr tickt: Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige für das Kalenderjahr 2025. Wer im vergangenen Jahr bauliche Veränderungen an seinem Grundstück vorgenommen, die Nutzung geändert oder ein neues Gebäude errichtet hat, muss dies dem zuständigen Finanzamt melden. Die Frist gilt für alle Grundstückseigentümer in Hessen – und sie ist nicht verhandelbar.


Als WEG-Verwaltung und Mietverwaltung im Rhein-Main-Gebiet erreichen uns derzeit zahlreiche Fragen von Eigentümern und Eigentümergemeinschaften zur Grundsteuerreform. Dieser Artikel fasst zusammen, was Eigentümer, WEG-Verwalter und Vermieter jetzt wissen und tun müssen.


Wer muss melden?


Meldepflichtig sind alle Grundstückseigentümer in Hessen, bei deren Grundstück im Laufe des Jahres 2025 eine der folgenden Änderungen eingetreten ist:


  • An- und Umbauten:: Dachgeschossausbau, Anbau, Aufstockung, Umbau bestehender Flächen
  • Abrisse:: Vollständiger oder teilweiser Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Nutzungsänderungen:: Umwidmung von Gewerbefläche zu Wohnfläche (oder umgekehrt), Umwandlung von Garage zu Wohnraum
  • Flächenänderungen:: Veränderung der Grundstücksgröße durch Teilung, Zusammenlegung oder Neuvermessung
  • Neue Gebäude:: Fertiggestellte Neubauten auf bestehenden Grundstücken
  • Eigentumswechsel:: Übertragung des Grundstücks durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft

  • Wie erfolgt die Meldung?


    Die Änderungsanzeige wird elektronisch über das ELSTER-Portal (www.elster.de) eingereicht. Hierfür benötigen Eigentümer ein ELSTER-Konto mit Zertifikatsdatei. Die Formulare finden sich unter der Rubrik „Grundsteuer" -> „Änderungsanzeige". Wer noch kein ELSTER-Konto besitzt, sollte sich umgehend registrieren – die Aktivierung kann mehrere Tage dauern.


    > Wichtig: Wer die Frist zum 31. März 2026 versäumt, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO. Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen zudem schätzen – und Schätzungen fallen erfahrungsgemäß höher aus als die tatsächlichen Werte. Im Wiederholungsfall drohen Zwangsgelder. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob sich aus der Änderung eine höhere oder niedrigere Grundsteuer ergibt.


    Stichtag und Bezugszeitraum


    Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks zum 1. Januar 2026 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Alle Änderungen, die im Laufe des Jahres 2025 eingetreten sind und zum 1. Januar 2026 noch bestehen, müssen gemeldet werden. Die Meldefrist endet am 31. März 2026.


    Hessisches Flächenmodell: So wird die Grundsteuer berechnet


    Hessen hat sich – anders als der Bund und die meisten anderen Bundesländer – für ein eigenständiges Flächenmodell entschieden. Das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) trat am 1. Januar 2025 in Kraft und löste die bisherige, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärte Einheitsbewertung ab.


    Das Prinzip: Fläche statt Wert


    Der zentrale Unterschied zum Bundesmodell: Die Grundsteuer in Hessen richtet sich primär nach der Fläche des Grundstücks und des Gebäudes, nicht nach dem Marktwert oder Bodenrichtwert der Immobilie. Dies soll die Besteuerung einfacher, transparenter und weniger streitanfällig machen.


    Die Berechnungsformel im Detail


    Die Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) berechnet sich in Hessen nach folgender Formel:


    Schritt 1: Äquivalenzbetrag ermitteln


    FlächenartÄquivalenzzahlErläuterung
    Grundstücksfläche0,04 €/m²Gilt für die gesamte Grundstücksfläche
    Wohnfläche0,50 €/m²Für Wohnnutzung (inkl. häusliches Arbeitszimmer)
    Nutzfläche (Gewerbe)0,50 €/m²Für gewerbliche, freiberufliche Nutzung
    Garagenfläche0,04 €/m²Deutlich niedriger als Wohn-/Nutzfläche

    *Äquivalenzbetrag = (Grundstücksfläche × 0,04 €) + (Gebäudefläche × jeweilige Äquivalenzzahl)*


    Schritt 2: Steuermessbetrag berechnen


    Der Äquivalenzbetrag wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt für Wohnflächen in Hessen regulär 0,70 (70 %). Für den Grundstücksanteil liegt sie ebenfalls bei 0,70. Für bestimmte Wohnnutzungen (z. B. sozialer Wohnungsbau, denkmalgeschützte Gebäude) gelten Ermäßigungen.


    *Steuermessbetrag = Äquivalenzbetrag × Steuermesszahl*


    Schritt 3: Grundsteuer berechnen


    Der Steuermessbetrag wird mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert.


    *Grundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz / 100*


    Rechenbeispiel: Eigentumswohnung in Frankfurt


    Nehmen wir eine typische Eigentumswohnung in Frankfurt am Main als Beispiel:


  • Grundstücksanteil:: 200 m² (Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück)
  • Wohnfläche:: 80 m²
  • Hebesatz Frankfurt:: 854,69 %

  • Schritt 1 – Äquivalenzbetrag:


    BerechnungErgebnis
    Grundstücksfläche: 200 m² × 0,04 €/m²8,00 €
    Wohnfläche: 80 m² × 0,50 €/m²40,00 €
    Äquivalenzbetrag gesamt48,00 €

    Schritt 2 – Steuermessbetrag:


    BerechnungErgebnis
    Grundstücksanteil: 8,00 € × 0,705,60 €
    Wohnfläche: 40,00 € × 0,7028,00 €
    Steuermessbetrag gesamt33,60 €

    Schritt 3 – Grundsteuer:


    BerechnungErgebnis
    33,60 € × 854,69 % / 100287,18 €/Jahr

    Die jährliche Grundsteuer für diese Beispielwohnung beträgt somit rund 287 € pro Jahr bzw. knapp 24 € pro Monat. Bei größeren Wohnungen oder Mehrfamilienhäusern mit höherem Grundstücksanteil kann der Betrag deutlich höher ausfallen – Werte von 350 bis 500 € pro Jahr für Eigentumswohnungen sind im Frankfurter Stadtgebiet keine Seltenheit.


    Hebesatz-Explosion im Rhein-Main-Gebiet


    Die Grundsteuerreform hat im Rhein-Main-Gebiet zu teilweise dramatischen Hebesatzerhöhungen geführt. Die Kommunen haben ihre Hebesätze angepasst, um das bisherige Grundsteueraufkommen trotz veränderter Bemessungsgrundlagen aufrechtzuerhalten – das Prinzip der sogenannten Aufkommensneutralität. In der Praxis bedeutet dies für viele Eigentümer dennoch spürbare Mehrbelastungen.


    Hebesätze im Vergleich: Vor und nach der Reform


    StadtAlter HebesatzNeuer HebesatzVeränderung
    Frankfurt am Main500 %854,69 %+71 %
    Offenbach am Main500 %ca. 895 %+79 %
    Darmstadt535 %ca. 750 %+40 %
    Wiesbaden492 %ca. 660 %+34 %
    Mainz440 %ca. 600 %+36 %
    Bad Homburg365 %ca. 550 %+51 %

    *Hinweis: Die Hebesätze für Offenbach, Darmstadt, Wiesbaden, Mainz und Bad Homburg sind gerundete Näherungswerte auf Basis der kommunalen Beschlüsse und können geringfügig abweichen. Stand: März 2026.*


    Warum steigen die Hebesätze so stark?


    Die starke Erhöhung der Hebesätze hat im Wesentlichen drei Ursachen:


    1. Aufkommensneutralität: Das erklärte Ziel der Grundsteuerreform war es, dass die Kommunen insgesamt nicht mehr und nicht weniger Grundsteuer einnehmen als vor der Reform. Da das Hessische Flächenmodell zu niedrigeren Steuermessbeträgen führt als die alte Einheitsbewertung, müssen die Kommunen die Hebesätze entsprechend anheben, um dasselbe Aufkommen zu erzielen.


    2. Umverteilungseffekte: Das Flächenmodell verteilt die Steuerlast anders als das alte System. Grundstücke in teuren Innenstadtlagen werden tendenziell entlastet (da der Bodenwert keine Rolle mehr spielt), während Grundstücke mit großer Fläche in weniger zentralen Lagen stärker belastet werden können. Diese Umverteilung führt dazu, dass manche Eigentümer deutlich mehr, andere weniger zahlen – selbst bei unverändertem Gesamtaufkommen der Kommune.


    3. Kommunale Haushaltslage: Einige Kommunen – insbesondere Frankfurt – haben die Reform auch genutzt, um die Grundsteuereinnahmen moderat zu steigern und so angespannte Kommunalhaushalte zu stabilisieren. Der Frankfurter Hebesatz von 854,69 % geht somit über eine reine Aufkommensneutralität hinaus.


    Auswirkungen auf WEG und Eigentümergemeinschaften


    Die Grundsteuerreform und die massiv gestiegenen Hebesätze betreffen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in besonderem Maße. Als professionelle WEG-Verwaltung sehen wir in der Praxis drei zentrale Handlungsfelder.


    Grundsteuer und Hausgeld


    Die Grundsteuer wird in der WEG nicht über das Hausgeld abgerechnet, sondern direkt vom Finanzamt an den jeweiligen Sondereigentümer beschieden. Dennoch hat die Grundsteuer indirekte Auswirkungen auf die WEG: Eigentümer, die durch die Reform deutlich höher belastet werden, könnten in finanzielle Schwierigkeiten geraten – insbesondere wenn gleichzeitig Sonderumlagen oder höhere Instandhaltungsrücklagen beschlossen werden.


    In unserem Hausgeld-Ratgeber erläutern wir ausführlich, welche Kostenpositionen das Hausgeld umfasst und wie es sich von der Grundsteuer abgrenzt.


    Informationspflicht des Verwalters


    Der WEG-Verwalter ist zwar nicht für die Abgabe der Grundsteuererklärung der einzelnen Eigentümer verantwortlich – diese Pflicht liegt beim jeweiligen Sondereigentümer. Dennoch empfiehlt es sich dringend, als Verwalter proaktiv zu handeln:


  • Eigentümer über Fristen informieren:: Rundschreiben oder E-Mail an alle Eigentümer mit Hinweis auf die Änderungsanzeige-Frist zum 31. März 2026
  • Gebäudedaten bereitstellen:: Flächen der Sondereigentumseinheiten, Gemeinschaftsflächen, Grundstücksgröße und Miteigentumsanteile sollten den Eigentümern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden
  • Auf Änderungen hinweisen:: Wurden im Jahr 2025 bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen (z. B. Anbau, Dachausbau, Nutzungsänderung), sollte der Verwalter alle Eigentümer darüber informieren, dass diese Änderungen in der Änderungsanzeige berücksichtigt werden müssen

  • Prüfung der Grundsteuerbescheide


    WEG-Verwalter sollten ihre Eigentümer ermutigen, die neuen Grundsteuerbescheide sorgfältig zu prüfen. Erfahrungsgemäß enthalten die Bescheide in der Anfangsphase der Reform häufiger Fehler – etwa falsche Flächenangaben, fehlerhafte Zuordnung der Nutzungsart oder rechnerische Unstimmigkeiten. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Zugang des Bescheids können Fehler korrigiert werden.


    Grundsteuer auf Mieter umlegen


    Für Vermieter ist die Grundsteuer ein durchlaufender Posten – jedenfalls dann, wenn die mietvertraglichen Voraussetzungen stimmen. Die gestiegenen Hebesätze im Rhein-Main-Gebiet machen eine rechtssichere Umlagevereinbarung wichtiger denn je.


    Betriebskostenklausel im Mietvertrag


    Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich als umlagefähige Betriebskostenart aufgeführt. Voraussetzung für die Umlage auf den Mieter ist eine wirksame Betriebskostenklausel im Mietvertrag. Diese kann entweder:


  • pauschal auf die BetrKV verweisen (z. B. „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV"), oder
  • die Grundsteuer einzeln als umlagefähige Kostenart aufführen.

  • In beiden Fällen ist die Umlage zulässig. Fehlt eine Betriebskostenklausel im Mietvertrag, ist die Grundsteuer in der Miete enthalten (Bruttomiete) und kann nicht separat abgerechnet werden.


    Ausführliche Informationen zur Grundsteuerumlegung finden Sie in unserem Artikel Grundsteuer auf Mieter umlegen.


    Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung


    Die stark gestiegenen Hebesätze werden sich unmittelbar in der nächsten Nebenkostenabrechnung niederschlagen. Für Mieter in Frankfurt bedeutet der Anstieg des Hebesatzes von 500 % auf 854,69 % eine Erhöhung der Grundsteuerposition um rund 71 %. In Offenbach liegt die Steigerung sogar bei knapp 79 %.


    Vermieter sollten beachten:


  • Vorauszahlungen anpassen:: Die Betriebskostenvorauszahlungen sollten zeitnah an die gestiegene Grundsteuer angepasst werden, um hohe Nachzahlungen für Mieter zu vermeiden (§ 560 Abs. 4 BGB)
  • Verteilerschlüssel prüfen:: Die Grundsteuer wird üblicherweise nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen verteilt – der Schlüssel sollte im Mietvertrag eindeutig geregelt sein
  • Transparenz wahren:: Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die zugrunde liegenden Bescheide

  • In Kombination mit den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen – siehe dazu auch unseren Artikel zur Heizkosten-Explosion – können die Nebenkosten für Mieter im Rhein-Main-Gebiet erheblich steigen. Weiterführende Informationen zu Fristen und Pflichten bei der Betriebskostenabrechnung bietet unser Beitrag Nebenkostenabrechnung: Fristen, Pflichten und häufige Fehler.


    Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid


    Die Grundsteuerreform ist in ihrer Umsetzung komplex – und wo Komplexität herrscht, passieren Fehler. Eigentümer sollten ihre Grundsteuerbescheide daher nicht einfach hinnehmen, sondern kritisch prüfen.


    Wann lohnt sich ein Einspruch?


    Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid (ausgestellt vom Finanzamt) oder den Grundsteuerbescheid (ausgestellt von der Kommune) kann sich in folgenden Fällen lohnen:


  • Falsche Flächenangaben:: Die im Bescheid zugrunde gelegte Grundstücks- oder Gebäudefläche stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein
  • Fehlerhafte Nutzungsart:: Wohnfläche wurde als Gewerbefläche bewertet (oder umgekehrt), was zu einer höheren Äquivalenzzahl führt
  • Falscher Eigentümer:: Der Bescheid ist an die falsche Person adressiert (z. B. nach Eigentumswechsel)
  • Rechenfehler:: Die mathematische Berechnung des Steuermessbetrags oder der Grundsteuer ist fehlerhaft
  • Fehlende Ermäßigungen:: Ermäßigungen für Denkmalschutz, sozialen Wohnungsbau oder gemeinnützige Nutzung wurden nicht berücksichtigt

  • Fristen beachten: Nur 1 Monat


    Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt (bei Grundsteuermessbescheid) bzw. bei der Kommune (bei Grundsteuerbescheid) eingehen. Die Bekanntgabe gilt in der Regel als drei Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO).


    Achtung: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung – die festgesetzte Grundsteuer muss zunächst gezahlt werden. Eine Aussetzung der Vollziehung kann separat beantragt werden, wird aber nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit gewährt.


    Häufige Fehlerquellen in der Praxis


    In unserer Verwaltungspraxis beobachten wir folgende typische Fehler in Grundsteuerbescheiden:


  • Grundstücksfläche falsch berechnet: Besonders bei Eigentumswohnungen wird der Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück häufig fehlerhaft ermittelt
  • Garagenfläche als Nutzfläche bewertet: Garagen sollten mit 0,04 €/m² statt 0,50 €/m² bewertet werden – eine Verwechslung führt zu einer erheblichen Mehrbelastung
  • Dachgeschoss ohne Wohnnutzung einbezogen: Nicht ausgebaute Dachgeschosse dürfen nicht als Wohnfläche berücksichtigt werden
  • Veraltete Daten: Das Finanzamt arbeitet mit Daten, die aus der Ersterfassung 2022 stammen – zwischenzeitliche Änderungen können übersehen worden sein
  • Steuermesszahl falsch angewendet: Die Ermäßigungen der Steuermesszahl werden nicht korrekt berücksichtigt

  • Praxis-Checkliste für Eigentümer


    Damit Sie als Eigentümer nichts versäumen, haben wir die wichtigsten Schritte zusammengefasst:


  • Änderungen prüfen: Gab es im Jahr 2025 bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen, Flächenänderungen oder einen Eigentumswechsel an Ihrem Grundstück? Falls ja, sind Sie meldepflichtig.

  • ELSTER-Zugang sicherstellen: Prüfen Sie, ob Sie über ein aktives ELSTER-Konto mit gültiger Zertifikatsdatei verfügen. Falls nicht, registrieren Sie sich umgehend – die Aktivierung kann mehrere Werktage dauern.

  • Unterlagen zusammenstellen: Halten Sie aktuelle Flächenberechnungen, Bauunterlagen, Teilungserklärungen und ggf. den aktuellen Grundbuchauszug bereit. Bei Eigentumswohnungen benötigen Sie den Miteigentumsanteil und die Wohnflächenberechnung.

  • Änderungsanzeige fristgerecht abgeben: Reichen Sie die Änderungsanzeige über ELSTER bis spätestens 31. März 2026 ein. Planen Sie ausreichend Puffer ein – technische Probleme mit dem ELSTER-Portal sind gerade in der Woche vor Fristablauf keine Seltenheit.

  • Grundsteuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen: Wenn Sie einen neuen Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid erhalten, prüfen Sie die Angaben sorgfältig – insbesondere Flächenangaben, Nutzungsart und angewandte Steuermesszahl. Bei Fehlern legen Sie innerhalb der Einmonatsfrist Einspruch ein.

  • Fazit: Jetzt handeln – Frist endet am 31. März 2026


    Die Grundsteuerreform stellt Eigentümer, WEG-Verwalter und Vermieter im Rhein-Main-Gebiet vor erhebliche Herausforderungen. Die Meldefrist zum 31. März 2026 für Änderungsanzeigen rückt in greifbare Nähe, und die massiv gestiegenen Hebesätze – allen voran Frankfurts 854,69 % – machen eine sorgfältige Prüfung der eigenen Grundsteuersituation unverzichtbar.


    Wer als Eigentümer jetzt aktiv wird, kann nicht nur Verspätungszuschläge und Schätzungen vermeiden, sondern durch eine sorgfältige Prüfung der Bescheide möglicherweise auch eine überhöhte Steuerlast korrigieren lassen. WEG-Verwalter sollten ihre Eigentümer proaktiv informieren und unterstützen. Vermieter müssen die Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung im Blick behalten und Vorauszahlungen zeitnah anpassen.


    Als erfahrene WEG-Verwaltung und Mietverwaltung im Rhein-Main-Gebiet unterstützen wir unsere Kunden bei allen Fragen rund um die Grundsteuerreform – von der Bereitstellung relevanter Gebäudedaten über die Prüfung von Bescheiden bis hin zur korrekten Betriebskostenabrechnung. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.


    *Stand: März 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.*


    Quellen & Weiterführende Links

    1. [1]
      Grundsteuergesetz (GrStG)Bundesministerium der Justiz
    2. [2]
    3. [3]
      Betriebskostenverordnung (BetrKV)Bundesministerium der Justiz
    4. [4]
      § 228 BewG – Bewertung für die GrundsteuerBundesministerium der Justiz
    5. [5]
    GrundsteuerGrundsteuerreformHebesatzFrankfurtFlächenmodellHessenFrist2026
    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.