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Glossar · weg recht

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer an Gebäudeteilen, die für Bestand und Sicherheit notwendig sind — typisch Dach, Fassade, Heizungsanlage, Treppenhaus, Aufzug, tragende Wände. Definiert in § 5 Abs. 2 WEG. Verwaltung und Instandhaltung sind Aufgabe der WEG und werden über das Hausgeld finanziert.

Quelle: § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)