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Glossar · weg recht
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum ist das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer an Gebäudeteilen, die für Bestand und Sicherheit notwendig sind — typisch Dach, Fassade, Heizungsanlage, Treppenhaus, Aufzug, tragende Wände. Definiert in § 5 Abs. 2 WEG. Verwaltung und Instandhaltung sind Aufgabe der WEG und werden über das Hausgeld finanziert.
Quelle: § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Verwandte Begriffe
Sondereigentum
Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder einem Teileigentum innerhalb einer WEG.
Hausgeld
Hausgeld ist der monatliche Vorauszahlungsbetrag eines Wohnungseigentümers an die WEG für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums.
WEG-Verwalter
Der WEG-Verwalter ist das von der Eigentümergemeinschaft bestellte Organ zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.