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Glossar · mietrecht
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt nach § 558 Abs. 3 BGB Mieterhöhungen über drei Jahre auf 20% (Standard) bzw. 15% in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In Hessen gilt die 15%-Grenze unter anderem in Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Darmstadt und Hanau aufgrund der Hessischen Kappungsgrenzen-Verordnung (gültig bis 25.11.2026).
Quelle: § 558 Abs. 3 BGB; Hessische Kappungsgrenzen-Verordnung
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung (Bestand)
Die Mieterhöhung im Bestandsmietverhältnis nach § 558 BGB darf maximal auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen und unterliegt der Kappungsgrenze (20% bzw.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs.
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse nach §§ 556d-556g BGB begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.