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Glossar · mietrecht

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt nach § 558 Abs. 3 BGB Mieterhöhungen über drei Jahre auf 20% (Standard) bzw. 15% in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In Hessen gilt die 15%-Grenze unter anderem in Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Darmstadt und Hanau aufgrund der Hessischen Kappungsgrenzen-Verordnung (gültig bis 25.11.2026).

Quelle: § 558 Abs. 3 BGB; Hessische Kappungsgrenzen-Verordnung