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Glossar · mietrecht
Mieterhöhung (Bestand)
Die Mieterhöhung im Bestandsmietverhältnis nach § 558 BGB darf maximal auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen und unterliegt der Kappungsgrenze (20% bzw. 15%). Voraussetzungen: schriftliche Begründung mit Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder 3 Vergleichswohnungen; Wartefristen 15 Monate ab Einzug und 12 Monate ab letzter Mieterhöhung.
Quelle: § 558 BGB