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Glossar · mietrecht
Ortsübliche Vergleichsmiete
Auch bekannt als: Vergleichsmiete, ortsübliche Miete
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB ist das Maß für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und Mietpreisbremse bei Neuvermietung. Sie wird aus üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde gebildet und üblicherweise im qualifizierten Mietspiegel veröffentlicht.
Quelle: § 558 Abs. 2 BGB
Verwandte Begriffe
Mietspiegel
Der Mietspiegel ist die offizielle Übersicht ortsüblicher Vergleichsmieten einer Gemeinde nach § 558c BGB.
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt nach § 558 Abs.
Mieterhöhung (Bestand)
Die Mieterhöhung im Bestandsmietverhältnis nach § 558 BGB darf maximal auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen und unterliegt der Kappungsgrenze (20% bzw.