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Glossar · mietrecht

Ortsübliche Vergleichsmiete

Auch bekannt als: Vergleichsmiete, ortsübliche Miete

Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB ist das Maß für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und Mietpreisbremse bei Neuvermietung. Sie wird aus üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde gebildet und üblicherweise im qualifizierten Mietspiegel veröffentlicht.

Quelle: § 558 Abs. 2 BGB