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Glossar · mietrecht
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse nach §§ 556d-556g BGB begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Gilt nur in Gemeinden, die per Landesverordnung als angespannt ausgewiesen wurden. In Hessen unter anderem in Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden und Darmstadt aktiv.
Quelle: §§ 556d-556g BGB; Mietpreisbremsen-Verordnung Hessen