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Verwalterwechsel zum 31.12.: Wer erstellt die Jahresabrechnung 2026? Zeitplan, Muster-Beschluss und Übergabeliste für Beiräte

Wer die Hausverwaltung zum Jahreswechsel tauschen will, muss im Oktober anfangen. Seit dem BGH-Urteil vom 26. September 2025 (V ZR 206/24) steht außerdem fest, dass bei einem Wechsel zum 31.12. die neue Verwaltung die Jahresabrechnung des abgelaufenen Jahres erstellt und der ausgeschiedene Verwalter dazu gesetzlich nicht mehr verpflichtet ist. Für Beiräte großer Eigentümergemeinschaften ändert das die Reihenfolge der Arbeit: erst Abrechnungsstand und Vertragslage klären, dann Angebote einholen, dann fünf Beschlüsse sauber fassen. Mit Zeitplan bis zum 31.12.2026, Beschlussvorlage und Übergabeliste.

Maximilian Schaper
6. Oktober 2026
13 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Verwalterwechsel zum 31.12. erstellt die neue Verwaltung die Jahresabrechnung des abgelaufenen Jahres. Die Pflicht der Gemeinschaft entsteht nach dem BGH-Urteil vom 26. September 2025 (V ZR 206/24) erst am 1. Januar des Folgejahres, und zu diesem Zeitpunkt ist der bisherige Verwalter nicht mehr im Amt.
  • Die neue Verwaltung muss als Organ der Gemeinschaft auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen. Der frühere Verwalter kann daneben aus seinem Vertrag verpflichtet bleiben, wenn die Pflicht schon in seiner Amtszeit entstanden ist. Für eine im Herbst 2026 noch fehlende Abrechnung 2025 trifft das zu.
  • Der Zeitpunkt des Wechsels entscheidet mit darüber, wen die Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann. Endet die Amtszeit am 31.12.2026, ist der alte Verwalter für die Abrechnung 2026 gesetzlich frei. Endet sie erst im Lauf des Jahres 2027, kann er aus dem Vertrag weiter in der Pflicht stehen.
  • Wer zum 1. Januar 2027 wechseln will, braucht die Versammlung spätestens Mitte Dezember. Die Einladung soll drei Wochen vorher zugehen, und die Eckdaten der Verwalterangebote gehören nach der Rechtsprechung des BGH in die Einladungsfrist. Die Angebote müssen also im November vorliegen.
  • Fünf Beschlüsse tragen den Wechsel: Abberufung und Kündigung, Bestellung, Verwaltervertrag mit Unterzeichnungsermächtigung, Regelung der Jahresabrechnung samt Vergütung sowie Herausgabe und Rechnungslegung. Eine Entlastung des ausscheidenden Verwalters gehört nicht auf diese Tagesordnung.

Im Oktober entscheidet sich, ob der Wechsel zum Jahresende gelingt


Viele Verwalterbestellungen laufen zum 31. Dezember aus, und viele Gemeinschaften, die unzufrieden sind, merken das im Herbst. Die Abrechnung des Vorjahres kam spät oder gar nicht, Beschlüsse aus dem Frühjahr sind nicht umgesetzt, Rückrufe bleiben aus. Im Beirat fällt dann der Satz, dass man sich zum Jahreswechsel etwas Neues sucht.


Zwischen diesem Satz und einer neuen Verwaltung am 1. Januar 2027 liegen ein Angebotsvergleich, eine Einladung mit drei Wochen Frist, eine Versammlung und fünf Beschlüsse. In einer Anlage mit 80 oder 200 Einheiten kommt eine Übergabe hinzu, die sich über Wochen zieht. Wer im Oktober anfängt, schafft das. Wer Mitte November anfängt, wechselt in der Regel erst im Lauf des Jahres 2027.


Dazu kommt eine Rechtsfrage, die der Bundesgerichtshof vor einem Jahr geklärt hat und die in vielen Beiräten noch nicht angekommen ist: Wer erstellt eigentlich die Jahresabrechnung für das Jahr, in dem der alte Verwalter noch im Amt war?


Was der BGH entschieden hat


Im entschiedenen Fall war eine Verwaltung bis zum 31. Dezember 2022 bestellt. In der Versammlung vom 8. Dezember 2022 wählten die Eigentümer eine neue Verwaltung ab dem 1. Januar 2023. Die Jahresabrechnung 2022 erstellte die ausgeschiedene Verwaltung nicht mehr. Die Gemeinschaft verklagte sie darauf und verlor vor dem Amtsgericht Bielefeld, dem Landgericht Dortmund und am 26. September 2025 auch vor dem Bundesgerichtshof (V ZR 206/24).


Die drei Leitsätze des Urteils lauten:


Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.


Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.


Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.


Der Gedanke dahinter folgt dem Wortlaut von § 28 Abs. 2 WEG. Abgerechnet wird nach Ablauf des Kalenderjahres. Schuldnerin der Abrechnung ist seit der WEG-Reform die Gemeinschaft, und sie handelt durch den Verwalter, der gerade bestellt ist. Am 1. Januar ist das bei einem Wechsel zum Jahresende bereits der neue.


Wen die Gemeinschaft in welchem Fall in Anspruch nehmen kann


Aus den drei Leitsätzen ergibt sich eine Verteilung, die vom Datum des Wechsels abhängt. Für Beiräte ist das der wichtigste Teil des Urteils, weil er die Verhandlungsposition gegenüber beiden Verwaltungen bestimmt.


SituationNeue VerwaltungBisheriger Verwalter
Wechsel zum 31.12.2026, Abrechnung 2026Erstellt die Abrechnung als Organ der GemeinschaftGesetzlich nicht verpflichtet; schuldet Herausgabe und Rechnungslegung
Wechsel zum 31.12.2026, Abrechnung 2025 noch offenMuss auch diese Abrechnung erstellenKann aus dem Vertrag verpflichtet bleiben, weil die Pflicht am 1. Januar 2026 in seiner Amtszeit entstanden ist
Wechsel im Lauf des Jahres 2027, Abrechnung 2026Erstellt die Abrechnung, sobald sie im Amt istKann aus dem Vertrag verpflichtet bleiben, weil die Pflicht am 1. Januar 2027 in seiner Amtszeit entstanden ist
Verwaltervertrag regelt die Abrechnung nach Ausscheiden ausdrücklichBleibt als Organ zuständigZusätzlich aus der Vertragsklausel verpflichtet

Daraus folgen drei Dinge für die Praxis.


Die Abrechnung 2026 gehört in das Angebot der neuen Verwaltung. Sie wird sie erstellen müssen, ob das im Vertrag steht oder nicht. Offen ist nur, ob der Aufwand mit der Grundvergütung abgegolten ist. Diese Frage klären Sie vor der Versammlung und nicht im März.


Eine fehlende Abrechnung 2025 ist ein Anspruch, den Sie jetzt sichern. Solange der bisherige Verwalter im Amt ist, schuldet er sie ohnehin. Nach seinem Ausscheiden kann er aus dem Vertrag verpflichtet bleiben. Eine schriftliche Fristsetzung durch den Beiratsvorsitzenden im Oktober dokumentiert den Verzug und ist die Grundlage für spätere Ersatzansprüche, falls die neue Verwaltung die Arbeit gegen Vergütung nachholen muss. Ein Musterschreiben dafür steht im Beitrag Jahresabrechnung 2025 liegt nicht vor.


Die Qualität der Abrechnung 2026 hängt an der Übergabe. Die neue Verwaltung rechnet ein Jahr ab, das sie nicht gebucht hat. Sie ist darauf angewiesen, dass der Vorgänger zum Stichtag geordnet Rechnung legt: sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit Belegen, Kontostände, offene Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Urteil weiter und sollte im Beschluss mit einem Datum versehen werden.


Für vermietende Eigentümer hat das eine eigene Schärfe. Die Betriebskostenabrechnung 2026 muss dem Mieter bis zum 31. Dezember 2027 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Der BGH hat 2017 entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung diese Frist auch dann einhalten muss, wenn die Jahresabrechnung der Gemeinschaft noch nicht beschlossen ist (VIII ZR 249/15). In Anlagen mit vielen Kapitalanlegern ist eine verschleppte Abrechnung deshalb ein Vermögensrisiko für einen großen Teil der Eigentümer.


Der Zeitplan bis zum 31. Dezember 2026


Die folgende Rechnung geht von einer Versammlung am Donnerstag, 10. Dezember 2026 aus. Später wird es eng, weil danach noch Vertrag, Bank und Übergabetermin erledigt werden müssen.


Bis wannWasWer
16. OktoberBestellungsbeschluss und Verwaltervertrag lesen: Ende der Bestellung, Laufzeit, Kündigungsregel. Stand der Abrechnungen 2025 und früher feststellen. Fristsetzung für offene AbrechnungenBeirat
23. OktoberAnforderungsprofil und Objektdaten zusammenstellen, drei bis fünf Verwaltungen anfragenBeirat
6. NovemberAngebote liegen vor, Gespräche mit zwei bis drei Bewerbern geführt, Referenzen geprüftBeirat
13. NovemberTagesordnung und Beschlussanträge stehen; Verlangen an den Verwalter, die Punkte aufzunehmenBeirat, Verwalter
19. NovemberEinladung geht zu, mit Namen der Bewerber und Eckdaten der AngeboteVerwalter oder Beiratsvorsitzender
10. DezemberVersammlung mit den fünf BeschlüssenEigentümer
18. DezemberVertrag unterzeichnet, Bank informiert, Übergabetermin vereinbart, Ablesung zum Stichtag bestätigtBeiratsvorsitzender, neue Verwaltung
31. DezemberStichtag: Kontostände, Zählerstände, offene PostenBisheriger Verwalter
15. und 31. Januar 2027Herausgabe der Unterlagen, danach RechnungslegungBisheriger Verwalter

Die drei Wochen zwischen Einladung und Versammlung stammen aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG. Dass die Eckdaten der Angebote in diese Frist gehören, hat der BGH am 24. Januar 2020 entschieden (V ZR 110/19): Den Eigentümern sind die Namen der Bewerber und die Eckpunkte der Angebote mitzuteilen, dazu zählen Laufzeit und Vergütung. Dass für die Neuwahl im Grundsatz Angebote mehrerer Verwalter vorliegen müssen, steht seit 2011 fest (V ZR 96/10).


Die Entscheidung vom 27. März 2026 zur Drei-Angebote-Regel (V ZR 7/25) ändert daran vorerst nichts. Sie betrifft Erhaltungsmaßnahmen. Ob der BGH die Anforderungen an die Verwalterwahl ebenfalls lockert, ist offen, und ein Bestellungsbeschluss für eine große Gemeinschaft ist der falsche Ort, um das auszuprobieren. Was das Urteil für Sanierungsaufträge bedeutet, steht im Beitrag zur Drei-Angebote-Regel.


Lässt sich der Plan nicht halten, ist ein Wechsel zum 31. März oder 30. Juni 2027 die ehrliche Alternative. Er hat nach dem Urteil sogar einen Vorteil: Die Pflicht zur Abrechnung 2026 entsteht dann noch in der Amtszeit des bisherigen Verwalters, der aus seinem Vertrag daran gebunden bleiben kann.


Abberufung, Vertrag und die Frage der doppelten Vergütung


Läuft die Bestellung zum 31. Dezember 2026 aus, braucht es keine Abberufung. Die Gemeinschaft bestellt schlicht niemanden wieder und wählt neu.


Läuft sie länger, hilft § 26 Abs. 3 WEG. Der Verwalter kann jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden, einen wichtigen Grund verlangt das Gesetz seit der Reform nicht mehr. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Für diese Zeit kann der abberufene Verwalter seine Vergütung weiter beanspruchen, abzüglich dessen, was er sich an Aufwand erspart. Anders liegt es, wenn ein wichtiger Grund die fristlose Kündigung trägt, etwa eine über lange Zeit verweigerte Abrechnung nach Fristsetzung. Ob das im Einzelfall reicht, sollte ein Fachanwalt vor der Versammlung einschätzen.


Für den Beirat ist das am Ende eine Abwägung in Zahlen. Auf der einen Seite stehen höchstens sechs Monatsvergütungen. Auf der anderen Seite steht ein weiteres Jahr mit verspäteter Abrechnung, liegengebliebenen Beschlüssen und Eigentümern, die ihre Mieter nicht abrechnen können.


Zwei Regeln für die Bestellung der neuen Verwaltung stehen im selben Paragrafen. Die Bestellung darf höchstens fünf Jahre laufen. Die Gemeinschaft kann kürzer bestellen, und bei einer Verwaltung, die sie noch nicht kennt, spricht viel dafür. Außerdem gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Lassen Sie sich den Nachweis nach § 26a WEG für die Personen zeigen, die Ihr Objekt tatsächlich betreuen werden.


Die fünf Beschlüsse als Muster


Die folgende Vorlage ist für den Regelfall geschrieben und muss an Teilungserklärung, Vertragslage und Namen angepasst werden. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Alle fünf Beschlüsse brauchen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


TOP 1: Abberufung und Kündigung (entfällt, wenn die Bestellung zum 31.12.2026 ausläuft)


Die [Name der bisherigen Verwaltung] wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2026 als Verwalter abberufen. Der Verwaltervertrag wird zum selben Zeitpunkt gekündigt, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Kündigung namens der Gemeinschaft zu erklären.


TOP 2: Bestellung


Die [Name der neuen Verwaltung] wird für die Zeit vom 01.01.2027 bis zum 31.12.[Jahr] zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt.


TOP 3: Verwaltervertrag


Die Gemeinschaft schließt mit der [Name der neuen Verwaltung] einen Verwaltervertrag auf Grundlage des Angebots vom [Datum], das der Einladung beilag. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, [Name], wird ermächtigt, den Vertrag namens der Gemeinschaft zu unterzeichnen.


TOP 4: Jahresabrechnungen


Die neue Verwaltung erstellt die Jahresabrechnung 2026 sowie die noch nicht vorgelegte Jahresabrechnung [Jahr]. Die Vergütung hierfür richtet sich nach Ziffer [Nummer] des Verwaltervertrags. Ansprüche der Gemeinschaft gegen die bisherige Verwaltung, insbesondere auf Erstellung der Jahresabrechnung [Jahr], auf Rechnungslegung und auf Ersatz der durch die Nachholung entstehenden Kosten, bleiben vorbehalten.


TOP 5: Herausgabe und Rechnungslegung


Die bisherige Verwaltung wird aufgefordert, bis zum 15.01.2027 sämtliche Verwaltungsunterlagen in Papierform und digital an die neue Verwaltung herauszugeben und bis zum 31.01.2027 auf den Stichtag 31.12.2026 Rechnung zu legen, mit Belegen, Kontoständen sowie einer Aufstellung der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, diese Ansprüche geltend zu machen und nach fruchtlosem Fristablauf einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung zu beauftragen.


Dass der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertritt, steht in § 9b Abs. 2 WEG. Die Ermächtigungen in den Beschlüssen stellen klar, wozu er im Einzelnen befugt ist, und ersparen später die Diskussion mit Bank, Anwalt und Vorverwalter.


Ein Punkt gehört ausdrücklich nicht auf diese Tagesordnung: die Entlastung des ausscheidenden Verwalters. Mit der Entlastung verzichtet die Gemeinschaft auf Ansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Solange die Rechnungslegung nicht vorliegt und die neue Verwaltung die Buchhaltung nicht durchgesehen hat, gibt es nichts, was sich entlasten ließe.


Was bei großen Anlagen in die Übergabe gehört


In einem Haus mit zwölf Einheiten passt die Übergabe in vier Ordner. In Hochhaus- und Mehrhausanlagen der 1960er und 1970er Jahre, wie sie in der Frankfurter Nordweststadt, in Offenbach oder in Wiesbaden-Klarenthal stehen, hängen am Verwalterwechsel Verträge, Prüffristen und laufende Verfahren, die keine Unterbrechung vertragen. Die folgende Liste ist nach dem sortiert, was zuerst schiefgeht.


BereichWas übergeben werden mussWarum es eilt
GeldKontenübersicht, Verfügungsberechtigungen, Anlage der Erhaltungsrücklage, SEPA-Mandate für das Hausgeld, Liste der HausgeldrückständeOhne Kontozugriff kann die neue Verwaltung im Januar weder einziehen noch zahlen
Laufende VerfahrenHausgeldklagen, Mahnverfahren, Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft, beauftragte AnwälteGerichtliche Fristen laufen über den Jahreswechsel weiter
VersicherungPolicen, offene Schäden mit Schadennummern, Korrespondenz mit dem VersichererUnbearbeitete Leitungswasserschäden werden mit jeder Woche teurer
TechnikWartungsverträge und Prüfprotokolle für Aufzüge, Brandmeldeanlage, Rauchabzug, Tiefgaragenlüftung, Heizung, TrinkwasseruntersuchungPrüffristen sind Betreiberpflichten der Gemeinschaft
AbrechnungVertrag mit dem Messdienstleister, Ablesetermin zum Stichtag, Verteilerschlüssel, Buchungsjournal, Belege, AbgrenzungenGrundlage der Jahresabrechnung 2026
BeschlüsseBeschluss-Sammlung, Protokolle, Teilungserklärung mit Nachträgen, Liste der noch nicht umgesetzten BeschlüsseDie neue Verwaltung ist ab dem ersten Tag für die Umsetzung zuständig
BauLaufende Sanierungen, Verträge, Abnahmeprotokolle, Gewährleistungsfristen, Fördermittelbescheide mit NachweisfristenVersäumte Mängelrügen und Verwendungsnachweise kosten die Gemeinschaft Geld
Personal und DienstleisterHausmeister, Reinigung, Winterdienst, bei eigenen Beschäftigten LohnunterlagenDer Winterdienst muss am 1. Januar funktionieren
ZugangSchließplan, Sicherungskarte der Schließanlage, Schlüsselbestand, Zugangsdaten zu PortalenOhne Sicherungskarte lassen sich keine Schlüssel nachbestellen

Zur Haftung beim Winterdienst über den Jahreswechsel steht mehr im Beitrag Winterdienst in der WEG. Wie der Wirtschaftsplan 2027 aussehen sollte, den die neue Verwaltung vorfindet oder selbst aufstellt, erklärt der Beitrag zum Wirtschaftsplan 2027.


Ein Hinweis aus der Praxis großer Übergaben: Vereinbaren Sie einen gemeinsamen Termin beider Verwaltungen mit dem Beirat im Objekt. Technikräume, Zählerstände und der Zustand der Anlagen lassen sich an einem Vormittag gemeinsam aufnehmen. Ein von allen unterschriebenes Protokoll beendet später jede Diskussion darüber, wer was wann wusste.


Woran Sie Angebote vergleichen können


Die Vergütung je Einheit ist die Zahl, die in der Versammlung jeder sieht, und sie sagt bei großen Anlagen am wenigsten aus. Aussagekräftiger sind sechs Fragen, die jeder Bewerber schriftlich beantworten sollte.


  • Wer betreut das Objekt namentlich, wer vertritt, und wie viele Einheiten betreuen diese Personen insgesamt?
  • Ist die Jahresabrechnung 2026 in der Grundvergütung enthalten, und was gilt für offene Vorjahre?
  • Welche Leistungen lösen eine Sondervergütung aus, und in welcher Höhe?
  • Bis wann im Jahr liegt die Abrechnung vor, und steht dieser Termin im Vertrag?
  • Wer übernimmt die technische Begehung bei Aufzügen, Tiefgarage und Brandschutz, und mit welcher Qualifikation?
  • Wie sehen Eigentümer Belege, Kontostände und den Stand der Beschlussumsetzung ein?

  • Wie sich Verwaltungen im Rhein-Main-Gebiet einordnen lassen, zeigt der Vergleich der Hausverwaltungen in Frankfurt. Den Ablauf eines Wechsels außerhalb des Jahresendes beschreibt der Ratgeber Hausverwaltung wechseln. Für den Fall, dass die bisherige Verwaltung gar nicht mehr handlungsfähig ist, gibt es den Leitfaden zur insolventen Hausverwaltung.


    Wie wir Übernahmen angehen


    In unserer WEG-Verwaltung betreuen mindestens zwei nach § 26a WEG zertifizierte Property Manager jedes Objekt, bei großen Anlagen mehr. Dazu kommt ein eigenes Technik-Team. Dessen Leiter Benjamin Böcker hat vor Verto als Bereichsleiter den technischen und kaufmännischen Betrieb der drei EZB-Hochhäuser in Frankfurt verantwortet und davor als Technischer Leiter die vier Hochhäuser der DZ BANK. Bei der Übernahme einer Anlage mit mehreren Aufzügen, Tiefgarage und Brandmeldetechnik liegt die technische Aufnahme bei seinem Team.


    Die sechs Fragen aus dem vorigen Abschnitt beantworten wir in jedem Angebot schriftlich, auch die zur Jahresabrechnung des Vorjahres. Wenn Ihr Beirat bis zur Versammlung im Dezember ein vergleichbares Angebot braucht, schreiben Sie uns mit Einheitenzahl, Baujahr und dem Stand der letzten Abrechnung.


    Fazit


    Das Urteil V ZR 206/24 hat eine Frage beantwortet, über die sich alte und neue Verwaltungen jahrelang gestritten haben. Bei einem Wechsel zum 31.12. erstellt die neue Verwaltung die Abrechnung des abgelaufenen Jahres und alle noch offenen Vorjahre. Der ausgeschiedene Verwalter schuldet Herausgabe und Rechnungslegung und bleibt für Abrechnungen in der Pflicht, die schon in seiner Amtszeit fällig waren, soweit sein Vertrag das trägt.


    Für Beiräte folgt daraus eine Reihenfolge für die nächsten Wochen. Zuerst Vertragslage und Abrechnungsstand klären und offene Abrechnungen mit Frist anmahnen. Dann Angebote einholen, in denen die Abrechnung 2026 ausdrücklich geregelt ist. Dann bis zum 19. November einladen und am 10. Dezember fünf Beschlüsse fassen. Die Entlastung des alten Verwalters bleibt von der Tagesordnung, bis seine Rechnungslegung geprüft ist.

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    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.

    Ihre Gemeinschaft will zum 1. Januar 2027 wechseln und braucht bis zur Versammlung ein belastbares Angebot?

    Wir übernehmen Eigentümergemeinschaften im gesamten Rhein-Main-Gebiet, auch große Anlagen mit Aufzügen, Tiefgarage und mehreren Häusern. Jedes Objekt betreuen mindestens zwei nach § 26a WEG zertifizierte Property Manager und ein eigenes Technik-Team. Im Angebot steht ausdrücklich, wie wir die Jahresabrechnung 2026 und offene Vorjahre behandeln. Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.

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